Dr. Daniel Faulenbach, Peter Friedhofen
I. Form des Antrags
Rz. 29
Die nachträgliche Zulassung setzt gem. § 5 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. KSchG einen Antrag auf nachträgliche Zulassung voraus. An die Form des Antrags werden keine hohen Anforderungen gestellt. Es muss aber deutlich werden, dass die Zulassung einer verspäteten Klage erstrebt wird. Die verspätete Klageerhebung allein beinhaltet keinen Zulassungsantrag. Es muss der Wille für eine nachträgliche Klagezulassung erkennbar sein. § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden kann, ist nicht entsprechend anwendbar.
II. Inhalt des Antrags
Rz. 30
Gem. § 5 Abs. 2 S. 1 KSchG ist mit dem Antrag die Klageerhebung zu verbinden. Ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Die Klageerhebung kann aber auch noch nach Antragseinreichung nachgeholt werden, wenn dies innerhalb der Zwei-Wochen-Frist geschieht.
Rz. 31
Nach § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG muss der Antrag ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. Der Kläger hat diejenigen Tatsachen vorzutragen, anhand derer das Gericht prüfen kann, ob der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage fristgerecht einzureichen. Dazu ist ein umfassender Sachvortrag erforderlich, um das fehlende Verschulden an der Fristversäumung gem. § 5 Abs. 1 KSchG prüfen zu können. Der Arbeitnehmer hat in den Fällen der Ortsabwesenheit z.B. die genauen Zeitpunkte der Abreise und der Rückkehr, des Auffindens der Kündigungserklärung etc. darzulegen. In den Fällen verspäteter Postbeförderung hat er z.B. darzulegen, wann die Klageschrift gefertigt worden ist, wann sie mit welcher Versendungsart bei der Post aufgegeben worden ist, ob er Erkundigungen zur Postlaufzeit eingeholt hat und wenn ja, mit welchem Ergebnis.
Rz. 32
Mittel der Glaubhaftmachung sind in dem Antrag anzugeben. Das ist z.B. die Berufung auf Zeugen, Urkunden, amtliche Auskünfte, eidesstattliche Versicherungen und schriftliche Zeugenaussagen. Der Kläger muss die Tatsachen glaubhaft machen, die den Schluss zulassen, dass er unverschuldet i.S.d. § 5 Abs. 1 KSchG die Klagefrist versäumt hat.
III. Begründungsfrist
Rz. 33
Die Begründung des Antrags und die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung können auch noch nach dem Antrag nachgeholt werden, soweit dies innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG) geschieht. Es reicht also aus, dass der Antrag nebst Begründung und Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung am Ende der Antragsfrist vorliegen. Nach Ablauf der Frist vorgetragene Gründe und bezeichnete Mittel der Glaubhaftmachung sind nicht mehr zu berücksichtigen. Innerhalb der Antragsfrist vorgebrachte Gründe und Mittel der Glaubhaftmachung können indessen nach Fristablauf noch ergänzt oder substantiiert werden, insbesondere dann, wenn das Gericht um entsprechenden Vortrag im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO gebeten hat.
Rz. 34
Gründe und Mittel der Glaubhaftmachung, die nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dem Arbeitsgericht vorgetragen sind, können auch nicht mehr in der Beschwerdeinstanz nachgeschoben werden. Dies gilt nicht für bloße Ergänzungen und Substantiierungen von bereits innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Gründen und Mitteln der Glaubhaftmachung.
Rz. 35
Die Mittel der Glaubhaftmachung müssen im Antrag nur angegeben werden, sie müssen also dem Antrag nicht beigefügt werden. Die Glaubhaftmachung ist an die zweiwöchige Antragsfrist nicht gebunden. Sie kann bis zur Entscheidung beigebracht werden.
IV. Antragsfrist
Rz. 36
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG). Gem. § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG kann er nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr gestellt werden. Die Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG gilt allerdings nicht abso...