Rz. 29
Die nachträgliche Zulassung setzt gem. § 5 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. KSchG einen Antrag auf nachträgliche Zulassung voraus. An die Form des Antrags werden keine hohen Anforderungen gestellt. Es muss aber deutlich werden, dass die Zulassung einer verspäteten Klage erstrebt wird. Die verspätete Klageerhebung allein beinhaltet keinen Zulassungsantrag. Es muss der Wille für eine nachträgliche Klagezulassung erkennbar sein.[69] § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden kann, ist nicht entsprechend anwendbar.[70]
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