Rz. 39
Der Tag, an dem das Hindernis für die Klageerhebung entfällt, wird nicht mitgerechnet. Es gelten insoweit die allgemeinen Vorschriften, §§ 187 ff. BGB. Fällt das Ende der Antragsfrist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, läuft die Antragsfrist erst am darauf folgenden Werktag ab, § 193 BGB.[84]
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