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§ 23 Beirat im Unternehmen / A. Einführung

Elmar Uricher
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Rz. 1

Ein Beirat kann sowohl bei Personen- wie auch bei Kapitalgesellschaften vereinbart werden. Er ist ein freiwillig eingerichtetes Gesellschaftsorgan. Anders als der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft, der als verpflichtendes Organ nach § 30 AktG grundsätzlich bestehen muss und nach § 101 Abs. 1 AktG durch die Hauptversammlung gewählt werden muss, ist der Beirat ein freiwilliges Organ, welches durch die Gesellschafter bestimmt werden kann.[1] Anders als der freiwillig eingerichtet Beirat, muss nach dem Drittelbeteiligungsgesetz nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG bei einer GmbH ein Aufsichtsrat gebildet werden, wenn diese mehr als 500 Beschäftigte hat. Der Beirat als freiwilliges Gesellschaftsorgan ist nicht im Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften ausdrücklich gesetzlich geregelt. Zwar ist in § 52 GmbHG der freiwillig einzurichtende Aufsichtsrat geregelt, aber der Beirat nicht explizit erwähnt. Jedoch werden in der Praxis die Normen des Aktienrechts und des § 52 GmbHG häufig analog angewandt, da vielfach die vertraglichen Grundlagen der Errichtung eines Beirats und der Ausübung der Tätigkeit eines Beirats an das Aktienrecht angelehnt werden.[2]

 

Rz. 2

In der Praxis ist eine starke Zunahme der freiwillig eingerichteten Beiräte sowohl bei Personen-, wie auch Kapitalgesellschaften zu beobachten.[3] Die zentralen Funktionen eines freiwillig eingerichteten Beirats werden von der h.M. als Überwachungs- und Beratungstätigkeiten qualifiziert.[4] Die Ausprägung im Einzelnen und die Schwerpunktsetzung der Tätigkeit eines Beirates hängt zum einen von der vertraglichen Ausgestaltung, aber auch ganz entscheidend davon ab, wie die Funktion eines Beirates in der Praxis gelebt wird. Von Letzterem ist auch abhängig, inwieweit die Gesellschafter und die Geschäftsführung einer G...

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