Rz. 13
Der Beirat ist gesetzlich nicht geregelt. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass ein Beirat freiwillig bestellt werden kann sowohl bei Personen- wie auch Kapitalgesellschaften. Die Errichtung wie auch die Ausgestaltung des Beirats unterliegt also der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter. Wohlgleich findet in der Praxis sehr häufig bei der Ausgestaltung des Beirats eine Anlehnung an die Regelungen des Aktienrechts bezüglich des dort verankerten Aufsichtsrats statt. Überwiegend wird die Errichtung eines Beirats im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
Rz. 14
Daneben ist aber auch außerhalb des Gesellschafsvertrages eine schuldrechtliche Vereinbarung möglich, durch die sich die Beiräte gegenüber Gesellschaftern verpflichten. Man nimmt in diesen Fällen einen Geschäftsbesorgungsvertrag an. In der Praxis ist aber überwiegend die Verankerung des Beirats im Gesellschaftsvertrag anzutreffen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, dass der Beirat für sich eine Beiratsordnung beschließt, die das Zusammenwirken der Beiräte regelt. Eine Begrenzung der Befugnisse des Beirats ergibt sich durch die einschlägigen Normen des Personen- und Kapitalgesellschaftsrechts. Zwar lassen sich erhebliche Kompetenzen auf den Beirat übertragen, aber für die GmbH ist in § 45 Abs. 1 GmbHG geregelt, dass grundsätzlich die Rechte der Gesellschafter sich nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen, jedoch dies seine Begrenzung erfährt, wenn zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Diese Dispositionsfreiheit der Gesellschafter lässt auch zu, dass für einzelne Gesellschafter Sonderrechte geschaffen werden, wie das Recht, bei bestimmten Beschlussfassungen ein Vetorecht zu haben oder das Sonderbestellungsrecht für einen Geschäftsführer. Entsprechend gilt dies auch für die Errichtung eines Beirats. Grundsätzlich muss im Gesellschaftsvertrag detailliert geregelt werden, welche Kompetenzen auf einen Beirat übertragen werden sollen.
Rz. 15
Grundsätzlich ist vor der Einrichtung eines Beirats die Frage zu prüfen, ob der Beirat lediglich eine beratende Funktion einnehmen soll (dann würde auch eine rein schuldrechtliche Bestellung genügen) oder ob der Beirat sowohl als Überwachungs-, Kontroll- und Beratungsorgan gedacht ist; dann ist auf jeden Fall eine Verankerung im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen.
Rz. 16
Für die Einrichtung eines Beirats anlässlich einer Unternehmensnachfolge stellen sich verschiedene Fragestellungen. Ein Beirat kann in einer Gesellschaft immer nur dann implementiert werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Gesellschafter dies einstimmig beschließen. Der Beirat kann nicht im Wege des Mehrheitsbeschlusses beschlossen werden. Ist ein Alleingesellschafter vorhanden und hat dieser geregelt, dass nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ein Beirat errichtet werden soll, so ist für eine solche Regelung zu beachten, dass gerade, wenn der Zeitpunkt der Verfügung schon Jahre zurückliegt, die ursprünglich vorgesehenen Beiratsmitglieder gar nicht mehr zur Verfügung stehen oder aber die Gesellschaft sich so verändert hat, dass die vorgesehenen Beiratsmitglieder gar nicht mehr geeignet scheinen.
Rz. 17
Für den Fall des künftig einzurichtenden Beirats empfiehlt sich eher eine erbrechtliche Verfügung dahingehend, dass ein oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmt werden, die wiederum die Aufgabe haben, einen Beirat zu bestellen und die Beiratsmitglieder auszuwählen. Dies stellt sicher, dass dann auf die aktuellen Gegebenheiten besser eingegangen werden kann. Besteht bereits ein Beirat und möchte ein Gesellschafter für seinen Tod sicherstellen, dass der Einfluss seines Gesellschafterstammes auch nach seinem Ableben im Beirat sichergestellt wird, empfiehlt sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit entsprechender Ausgestaltung, wonach der Testamentsvollstrecker in den Beirat einrücken soll. Dies bedingt aber wieder die Zulässigkeit einer solchen Regelung auf der gesellschaftsvertraglichen Ebene.
Rz. 18
Formulierungsbeispiel: Testamentsvollstreckung bei bestehendem Beirat
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker bestimme ich (…). Der Testamentsvollstrecker hat als einzige Aufgabe, meinen Sitz im Beirat der ABC-GmbH wahrzunehmen für die Dauer von (…) Jahren. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, sämtliche wesentlichen Beschlüsse des Beirats eigenverantwortlich zu überprüfen und von seinem Recht Gebrauch zu machen, diesen zu widersprechen, wenn er es für geboten hält.