A. Einführung
Rz. 1
Ein Beirat kann sowohl bei Personen- wie auch bei Kapitalgesellschaften vereinbart werden. Er ist ein freiwillig eingerichtetes Gesellschaftsorgan. Anders als der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft, der als verpflichtendes Organ nach § 30 AktG grundsätzlich bestehen muss und nach § 101 Abs. 1 AktG durch die Hauptversammlung gewählt werden muss, ist der Beirat ein freiwilliges Organ, welches durch die Gesellschafter bestimmt werden kann. Anders als der freiwillig eingerichtet Beirat, muss nach dem Drittelbeteiligungsgesetz nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG bei einer GmbH ein Aufsichtsrat gebildet werden, wenn diese mehr als 500 Beschäftigte hat. Der Beirat als freiwilliges Gesellschaftsorgan ist nicht im Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften ausdrücklich gesetzlich geregelt. Zwar ist in § 52 GmbHG der freiwillig einzurichtende Aufsichtsrat geregelt, aber der Beirat nicht explizit erwähnt. Jedoch werden in der Praxis die Normen des Aktienrechts und des § 52 GmbHG häufig analog angewandt, da vielfach die vertraglichen Grundlagen der Errichtung eines Beirats und der Ausübung der Tätigkeit eines Beirats an das Aktienrecht angelehnt werden.
Rz. 2
In der Praxis ist eine starke Zunahme der freiwillig eingerichteten Beiräte sowohl bei Personen-, wie auch Kapitalgesellschaften zu beobachten. Die zentralen Funktionen eines freiwillig eingerichteten Beirats werden von der h.M. als Überwachungs- und Beratungstätigkeiten qualifiziert. Die Ausprägung im Einzelnen und die Schwerpunktsetzung der Tätigkeit eines Beirates hängt zum einen von der vertraglichen Ausgestaltung, aber auch ganz entscheidend davon ab, wie die Funktion eines Beirates in der Praxis gelebt wird. Von Letzterem ist auch abhängig, inwieweit die Gesellschafter und die Geschäftsführung einer Gesellschaft den Beirat und damit auch seine Steuerungsfunktion akzeptieren. Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffes des Beirats. Vielfach werden auch die Begriffe Kuratorium, Familienrat, Gesellschafterausschuss oder auch Ausschuss der Gesellschafterstämme verwandt.
Rz. 3
In der heutigen Zeit werden immer mehr Unternehmen nicht mehr von den Inhabern, also den Gesellschaftern geleitet, sondern vielfach von Fremdgeschäftsführern, die selbst nicht an der Gesellschaft beteiligt sind. Bis zum Jahr 2022 stehen rund 150.000 mittelständische Familienunternehmen zur Unternehmensnachfolge an. Bei vielen wird eine Familienlösung nicht mehr in Betracht kommen, wo also auch in der nächsten Generation die Gesellschafter die Geschäftsführung innehaben werden. Für viele dieser anstehenden Unternehmensnachfolgen (die eine enorme volkswirtschaftliche Bedeutung haben, denn mehr als 2,4 Mio. Beschäftigte sind mit diesen Unternehmen verbunden) kann die Einrichtung eines Beirats eine wichtige Grundlage für die Fortführung dieser Unternehmen bilden, die nicht mehr durch die Eigentümer geführt werden, sondern durch Fremdgeschäftsführer. Durch den Beirat lässt sich eine Familiengesellschaft steuern und damit der Einfluss der Eigentümer sichern. Denn während bei den Gründungsgesellschaft meist noch ein großer Konsens über die Führung und Entwicklung der Gesellschaft besteht, ist bei den Nachfolgern der zweiten, dritten oder weiteren Generation häufig eine völlig unterschiedliche Interessenlage zu beobachten und damit einhergehend ein hohes Konfliktpotential im Gesellschafterverbund. Diesem kann durch einen Beirat, dem eine starke Stellung eingeräumt wird, begegnet werden. Eine reine Reduktion der Tätigkeit des Beirats auf Überwachungs- und Kontrollaufgaben ist dabei nicht zu empfehlen. Dies nimmt den Geschäftsführern und Gesellschaftern den Gestaltungsspielraum, gerade wenn die Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten des Beirats sehr weitgefasst werden. Eine echte Steuerungsfunktion im Familienunternehmen kann der Beirat nur entfalten, wenn er neben der Überwachungsfunktion insbesondere beratend ausgestaltet ist.
Rz. 4
Die deutschen Familienunternehmen sind gestärkt durch die Wirtschaftskrisen der letzten Jahre gegangen. Nach neueren Berechnungen sind 91 % aller deutschen Unternehmen Familienunternehmen. Auf sie entfallen 48 % aller Umsätze und 56 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Zur Sicherung des Fortbestandes dieser Familienunternehmen greifen diese immer stärker auf das Instrument des Beirats zurück.
Rz. 5
Es ist jedoch bei der Überlegung, ob ein Beirat eingerichtet werden soll, zu beachten, dass dieser nicht dazu geschaffen werden darf, die Funktion anderer gesetzlich verankerter Organe einer Gesellschaft, wie die der Gesellschafterversammlung oder des Geschäftsführers, zu ersetzen oder auch nur wesentlich einzuschränken.