Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 415
Die Personengesellschaft ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer. Insofern ist sie trotz eigentlicher ertragsteuerlicher Transparenz eigenständiges Steuersubjekt.
Rz. 416
Bei der Personengesellschaft ist zu beachten, dass der gesamte einkommensteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb, d.h. unter Einbeziehung der Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen aller Gesellschafter in deren steuerpflichtigen Gewerbeertrag eingeht. Folglich werden zum Beispiel auch Tätigkeitsvergütungen für Mitunternehmer in den Gewerbeertrag einbezogen. Auch Veräußerungsgewinne für Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II erhöhen die Bemessungsgrundlage.
Bei der Ermittlung von Hinzurechnungen nach § 8 GewStG ergeben sich daraus folgende Besonderheiten:
Zinsen auf Gesellschafterdarlehen werden als Sonderbetriebseinnahmen berücksichtigt und gehen damit in den Gewerbeertrag ein. Dies "neutralisiert" den in der Gesamthandbereich zunächst vorgenommenen Abzug. Im Ergebnis ist insoweit kein abzugsfähiger Zinsaufwand in der Ermittlung des Gewerbeertrags enthalten. Gleiches gilt z.B. für vom Gesellschafter an die Personengesellschaft vermietete Immobilien oder sonstige Wirtschaftsgüter. Folglich sind für die entsprechenden, im Gesamthandsbereich zunächst abgezogenen Vergütungen an die Gesellschafter (z.B. Zinsen und/oder Mieten) keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG vorzunehmen. Ansonsten käme es zu einer unzulässigen Mehrfachbelastung innerhalb derselben Mitunternehmerschaft. Unabhängig davon ist für Sonderbetriebsausgaben (z.B. Zinsen für die Finanzierung einer der Personengesellschaft überlassenen Immobilie) natürlich zu prüfen, ob eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG vorzunehmen ist. Diese Hinzurechnung erfolgt nicht separat für den Sonderbereich des Gesellschafters, sondern geht in die Gewerbesteuerermittlung der Personengesellschaft insgesamt ein. Folglich werden entsprechende Hinzurechnungsbeträge aus dem Bereich des § 8 Nr. 1 GewStG auf den "Freibetrag" der Personengesellschaft von insgesamt 200.000,00 EUR angerechnet.