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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / 1. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
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Rz. 231

Der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass Gewerbetreibende bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung das Betriebsvermögen anzusetzen haben, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen ist.[444] Die Vorschrift gilt nicht nur für Einzelkaufleute und bei der Gewinnermittlung von Personenhandelsgesellschaften, sondern über § 8 Abs. 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz bezweckt nicht nur eine möglichst einfache Gewinnermittlung, sondern hat auch einen materiellen Gehalt. Nach der Wertentscheidung des Steuergesetzgebers ist die Handelsbilanz zumindest im Ausgangspunkt prinzipiell geeignet, das für die Steuerzahlung disponible Einkommen festzulegen.

 

Rz. 232

Die Kritik, die von Teilen des steuerrechtlichen Schrifttums an dem Maßgeblichkeitsgrundsatz de lege ferenda geäußert wird, ist zurückzuweisen.[445] Denn das Ergebnis ist eine steuersystematisch zutreffende Maßgröße steuerlicher Leistungsfähigkeit.[446] Das gilt v.a., weil die Grundidee des geltenden Steuerrechts einem marktwirtschaftlichen System verhaftet bleibt, weshalb das Steuerrecht erst auf einer sekundären Besteuerungsebene an den Güterverteilungsprozess durch Erhebung von Steuern anknüpft. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als sachgerecht, dass der Steuerstaat – gleichsam als Kostgänger der Steuerbürger – als "stiller Teilhaber" am Gewinn des Unternehmens teilnimmt und sich nicht besser stellt als der Inhaber oder die Anteilseigner des Unternehmens. Nicht zuletzt aufgrund der mittlerweile zahlreichen Durchbrechungen[447] und der wachsenden Internationalisierung der Rechnungslegung, ist die Zukunft des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach wie vor in der Diskussion.[448]

 

Rz. 233

Was die Reichweite des Maßgeblichke...

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