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Überträgt ein Gesellschafter Wirtschaftsgüter seines Privatvermögens auf eine Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, kommt es zunächst darauf an, inwieweit eine Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter anstelle einer Übertragung auf die Personengesellschaft Steuern ausgelöst hätte. § 6 Abs. 5 EStG ist für diese Fälle nicht einschlägig, da § 6 Abs. 5 das Vorliegen von Betriebsvermögen voraussetzt. Werden Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, so wird dieser Vorgang als Tausch betrachtet.[722] Der Tausch eines Wirtschaftsguts stellt einen Realisierungstatbestand dar.[723] Z.B. ist bei bisher im Privatvermögen gehaltenen Grundbesitz zu prüfen, ob eine entgeltliche Verfügung über diesen Grundbesitz noch in die Zehn-Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG fällt.

Sollte daher noch eine Steuerbarkeit im Privatvermögen bestehen, weil z.B. die Zehn-Jahresfrist für die Übertragung von Grundbesitz noch nicht abgelaufen ist oder für eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG die 1 % Beteiligungsschwelle überschritten ist, gilt eine Übertragung auf eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Veräußerung. Dann würde Steuer entstehen. Folglich ist bei diesbezüglichen Risiken eine unentgeltliche Übertragung anstelle der Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu planen. Die unentgeltliche Übertragung wird steuerlich nicht als Gegenleistung angesehen, so dass eine Aufdeckung stiller Reserven vermeiden wird.

[722] BFH, 19.10.1998 – VIII R 65/95, BStBl II 2000, S. 230 unter II.1.d der Entscheidungsgründe; BMF, 29.3.2000 – IV C 2 – S 2178 – 4/00, BStBl I 2000, S. 462 zu wesentlichen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG. BFH, 17.7.2008 – I R 77/06, BStBl II 2009, S. 464 für die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (fiktiver Teilbetrieb).
[723] BT-Drucks 14/265, 174; BFH, 2.2.1990 – III R 173/86, BStBl II 1990, S. 497; Kirchhof/Schindler, EStG, § 6 Rn 232.

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