Rz. 448
Nicht zu steuerbaren Bezügen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG die Rückgewähr von Einlagen aus dem steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG. Dies gilt sowohl für Bezüge aus inländischen Kapitalgesellschaften als auch für Bezüge aus Auslandkapitalgesellschaften (§ 27 Abs. 8 KStG). Für Bezüge aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften gilt erst ab 2023 die Regelung in § 27 Abs. 8 KStG. Für die Vergangenheit hat die Rspr. Grundsätze für die Einordnung von Bezügen aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften entwickelt.[798]
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