Beschließt eine Aktiengesellschaft oder eine andere Kapitalgesellschaft[1] eine Ausschüttung[2], werden die Gewinne regelmäßig in Geld ausgeschüttet. Die Hauptversammlung kann allerdings auch eine sog. Sachausschüttung beschließen, wenn die Satzung eine entsprechende Möglichkeit vorsieht (§ 58 Abs. 5 AktG).
Beachten Sie: Die sich daraus ergebenden ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen wurden in Praxis und Literatur zuletzt vermehrt im Hinblick auf die Fragestellung diskutiert, ob Drittstaatengesellschaften[3] eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr vornehmen können.[4]
Sachausschüttungen nationaler Kapitalgesellschaften: Ungeachtet dessen, gilt es auch bei nationalen Sachverhalten eine Vielzahl von Problemen zu beachten. Vor diesem Hintergrund soll der nachfolgende Beitrag einen systematischen Überblick über die ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen von Sachausschüttungen nationaler Kapitalgesellschaften – aus der Perspektive der Anteilseigner – verschaffen. Dabei soll insbesondere auch auf die Frage eingegangen werden,
- unter welchen Umständen eine Einlagenrückgewähr vorliegen kann und
- welche (steuerrechtlichen) Konsequenzen sich aus einer solchen ergeben.
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