Sofern die Satzung dies vorsieht, besteht gem. § 58 Abs. 5 AktG die Möglichkeit, den Aktionären anstelle einer Barausschüttung eine Sachausschüttung zukommen zu lassen.
Sachdividende erfordert besondere Satzungsermächtigung: Wie das Erfordernis einer besonderen Satzungsermächtigung der Hauptversammlung zeigt, die für eine Dividendenausschüttung in Geld nicht erforderlich ist, ist nach der gesetzlichen Regelungssystematik
- die Barausschüttung der Regelfall,
- während die Sachdividende den Ausnahmefall darstellt.
Überraschungsschutz des Aktionärs: Die Satzungsbestimmung dient dem Überraschungsschutz des Aktionärs. Er soll die Möglichkeit haben, bereits lange vor der Hauptversammlung, in der eine Sachdividende beschlossen wird, zu erfahren, dass dies in der betreffenden Gesellschaft grundsätzlich möglich ist.
Sachausschüttungsbeschluss: Als besondere Variante des Gewinnverwendungsbeschlusses kann der Sachausschüttungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, soweit die Satzung keine größere oder qualifizierte Mehrheit bestimmt. Der Beschluss hat gem. § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG die Sachausschüttung nach Art und Höhe genau festzulegen.
Als Gegenstand von Sachdividenden kommen grundsätzlich
- nicht fungible Vermögensgegenstände (z.B. nicht börsengängige Anteile an Tochtergesellschaften oder Produkte und Dienstleistungen der Gesellschaft) oder
- fungible Vermögensgegenstände (z.B. Anteile an Tochtergesellschaften oder an der Börse gehandelte Wertpapiere)
in Betracht.
Beachten Sie: In der Praxis bestehen umso weniger Bedenken, je mehr die Sachdividende ihrer Art nach fungibel ist, d.h. problemlos zu Geld gemacht werden kann. Das ist insbesondere bei Aktien (eigene oder von Tochtergesellschaften) und börsennotierten Anleihen der Fall. Da sich der vorliegende Beitrag mit der Ausschüttung von börsennotierten Aktien auseinandersetzt, kann die Frage, ob eine Ausschüttung nicht fungibler Vermögensgegenstände zulässig ist, dahinstehen.
Wertbestimmung bei Sachwerten: Bei Sachwerten ist zunächst der Wert, zu dem ausgeschüttet wird, zu bestimmen, da die zur Ausschüttung vorgesehenen Sachwerte zu dem zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn wertmäßig in Beziehung zu setzen sind. Es kommen im Wesentlichen zwei Bewertungsmaßstäbe in Betracht:
- Der Buchwert der zur Ausschüttung bestimmten Sachwerte und
- ihr Verkehrswert.
Nach einer Ansicht in der Literatur liegt i.H. des Buchwertes eine offene Gewinnausschüttung und (nur) darüber hinaus eine vGA vor. Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit von Sachdividenden ändert an dieser (steuerlichen) Aufteilung nichts.
Dem steht jedoch ein Urteil des BFH v. 11.4.2018 entgegen, wonach die Sachdividende/Sachausschüttung
- in vollem Umfang und
- uneingeschränkt mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten ist.
Mithin ist die Sachausschüttung mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten, so dass es regelmäßig nicht auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss ankommt. Die Bewertung hat dabei nach (wohl) h.M. im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung zu erfolgen.
Kapitalertragsteuerabzug bei Sachausschüttungen: Abschließend ist zu beachten, dass Sachausschüttungen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug (KapESt-Abzug) des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 26,375 % (inkl. Solidaritätszuschlag [SolZ]) unterfallen. Die KapESt ist regelmäßig vom ausschüttenden Unternehmen einzubehalten und abzuführen. Da der Betrag typischerweise nicht von dem auszuschüttenden Wirtschaftsgut abgespalten werden kann, müsste dieser zusätzlich
- an die Gesellschafter ausgekehrt werden (sog. Mischausschüttung) oder
- von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden.
Für letztere Alternative normiert § 44 Abs. 1 S. 7–9 EStG explizit, dass die einzubehaltende und abzuführende KapESt von dem Gläubiger der Sachausschüttung zur Verfügung gestellt werden kann; es hätte mithin eine Einforderung durch die ausschüttende Gesellschaft zu erfolgen.
Kommt der Aktionär dieser Pflicht nicht nach, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für den Aktionär zuständigen Finanzamt (FA) anzuzeigen, damit das FA die nicht erhobene KapESt beim Aktionär nachfordern kann.
Sofern der Gläubiger der Sachausschüttung ein auf ihn lautendes Konto (Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto) bei der ausschüttenden Gesellschaft haben sollte, kann diese gem. § 44 Abs. 1 S. 8 EStG ohne Einwilligung des Gläubigers einen etwaigen Fehlbetrag einziehen.
Beachten Sie: Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto – wenn zulässig – unterliegen hingegen nicht dem KapESt-Abzug.
Vor diesem Hintergrund sollen nachfolgend die ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen dargestellt werden, die sich ergeben, wenn es sich
- um eine (steuerpflichtige) Dividende bzw.
- um eine Einlagenrückgewähr
handelt.