Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 384
In Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften besteht in der Praxis Bedarf, dass Gesellschafter Wirtschaftsgüter, insbesondere Anlagevermögen steuerneutral auf die Gesellschaft übertragen. Hierzu sieht der Gesetzgeber bestimmte Möglichkeiten für steuerneutrale Übertragungen vor.
§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG regelt die Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen. Danach führt die Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen verschiedenen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen nicht zu einer Gewinnrealisierung. Satz 2 erweitert die i.S.d. Satzes 1 erfassten Betriebsvermögen um das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Danach sind ebenso Überführungen zwischen einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen und seinem Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft sowie zwischen dessen Sonderbetriebsvermögen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften steuerneutral vorzunehmen. In den Sachverhalten der Sätze 1 und 2 besteht jeweils Rechtsträgeridentität, da hier das zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut unverändert bleibt und es lediglich um die Zuordnung zu einzelnen (Sonder-)Betriebsvermögen geht.
Schließlich ermöglicht Satz 3 mit seinen Unteralternativen die Buchwertfortführung auch für den Fall der Übertragung von betrieblichen Einzelwirtschaftsgütern zwischen dem Mitunternehmer und der "eigenen" Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft sowie zwischen verschiedenen Mitunternehmern derselben Mitunternehmerschaft an, soweit diese unentgeltlich oder gegen Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt. In den Sachverhalten des Satz 3 liegt – anders als in den Sachverhalten der Sätze 1 und 2 jeweils ein Rechtsträgerwechsel (Übertragung) vor, da hier das zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Entgeltliche Vorgänge werden nicht von der Buchwertverknüpfung des Satzes 3 erfasst.
Die Übertragung von betrieblichen Einzelwirtschaftsgütern zwischen dem Mitunternehmer und der "eigenen" Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist Gegenstand der folgenden Erläuterungen. In diesem Zusammenhang sind neben den in Satz 3 definierten Tatbestandsmerkmalen weitere Anforderungen sowie ggf. Behaltefristen/Sperrfristen nach § 6 Abs. 5 Satz 4 ff. EStG zu berücksichtigen, deren Nichteinhaltung die Steuerneutralität einer Übertragung beinträchtigen kann.