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Eine stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft, bei der sich der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt.[814] Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Besonderes vereinbart ist, ist der stille Gesellschafter an Gewinnen und ggf. an Verlusten der tätigen Gesellschaft beteiligt, nicht jedoch an den stillen Reserven des Handelsgewerbes des Inhabers; in diesem Fall handelt es sich um eine typische stille Gesellschaft. Werden die Rechte des stillen Gesellschafters um die Beteiligung an den stillen Reserven oder um besondere Mitspracherechte bei der Geschäftsführung erweitert, so handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft.[815]

[814] Zu Problemen der steuerrechtlichen Anerkennung bei Beteiligung von Angehörigen als Stiller s. Blaurock/Levedag, Handbuch stille Gesellschaft, § 21 Rn 21.27 ff.
[815] Zur Abgrenzung s. Neu, in: Beck’sches Hdb Personengesellschaften, § 15 Rn 50 ff.; Brandis/HEuermann/Bode, EStG, § 15 EStG Rn 316 f.

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