Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 323
Damit Einkünfte einer der sechs Einkunftsarten erzielt werden können, muss sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal der Einkünfteerzielungsabsicht hat den Zweck, einkommensteuerrechtlich relevante Tatbestände von den irrelevanten Tatbeständen der Liebhaberei abzugrenzen, wobei insbesondere der erstrebte wirtschaftliche Vorteil im Sinne einer Minderung der Steuerbelastung des Gesellschafters nicht für die Einkünfteerzielungsabsicht ausreicht.
Rz. 324
Im Bereich der Gewinneinkunftsarten bei den Mitunternehmerschaften erfordert dies, die Absicht, eine Vermögensmehrung in Form eines sog. Totalgewinns zu verfolgen. Die reine Kostendeckung reicht insofern nicht aus. Der Totalgewinn bezeichnet das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zu Veräußerung bzw. Aufgabe oder Liquidation. Bei den vermögensverwaltenden Personengesellschaften, die Überschusseinkünfte erzielen, kommt es auf ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb der sog. Totalperiode an, wobei grds. Veräußerungsgewinne, die nicht unter die steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfte i.S.v. § 23 EStG fallen, nicht in die Prognose einbezogen werden.
Rz. 325
Die Beweislast für das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht trägt in der Regel der Steuerpflichtige. Kann die Einkünfteerzielungsabsicht nicht nachgewiesen werden, so kann es sich um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handeln. In diesem Fall sind weder Gewinne noch Verluste steuerlich relevant, wobei in der Praxis regelmäßig verlustbringende Tätigkeiten aus privaten Neigungen als Liebhaberei qualifiziert werden, mit der Folge, dass eine Verlustverrechnung seitens der Finanzverwaltung versagt wird.