Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 87
Bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne Vollhaftung einer natürlichen Person (vgl. § 335b HGB) kann das Bundesamt für Justiz auf Unterrichtung i.S.d. § 329 Abs. 4 HGB durch die das Unternehmensregister führende Stelle ein Ordnungsgeld i.H.v. mindestens 2.500,00 EUR und höchstens 25.000,00 EUR gegen Mitglieder eines geschäftsführenden Organs festsetzen, welche die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, Lageberichtes, Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts nicht befolgt haben (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Rz. 88
Strafbar macht sich gem. § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB, wer als Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsrates die Verhältnisse der Gesellschaft in der Eröffnungsbilanz oder im Jahresabschluss vorsätzlich so darstellt, dass sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen (unrichtige Wiedergabe) oder zwar objektiv richtig darstellt, aber aufgrund geschickter Bilanzmanipulationen die Gefahr besteht, dass die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft unzutreffend beurteilt wird (Verschleierung).
Rz. 89
Schließlich handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsrates i.R.d. Aufstellung des Jahresabschlusses den gesetzlichen Form- und Inhalts-, Bewertungs- oder Gliederungsvorschriften vorsätzlich zuwiderhandelt (§ 334 HGB).
Rz. 90
Besondere strafrechtliche Vorschriften greifen für alle Gesellschaftsformen in der Krise der Gesellschaft; so werden die Unternehmensführung oder ihre Vertreter namentlich dann strafrechtlich belangt,
Dies gilt für die in § 283 Abs. 4, 5 und § 283b Abs. 2 StGB genannten Fälle auch bei fahrlässiger Verhaltensweise bzw. wenn die Verstöße außerhalb einer Krise schon begangen worden sind. In all den erstgenannten Fällen setzt die Strafbarkeit allerdings eine Unternehmensinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) voraus.