Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 267
Für unternehmerische Betätigungen im Ausland über dortige Betriebsstätten bzw. Personengesellschaften sehen die zwischen Deutschland und diversen ausländischen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) häufig eine Freistellung der im Ausland erzielten Unternehmensgewinne von der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer vor. Unter diesen Voraussetzungen kann eine natürliche Person die ausländischen Einkünfte in der Regel ohne weitere Besteuerung in ihr Privatvermögen vereinnahmen. Dies gilt auch, wenn eine solche Auslandsbetriebsstätte oder Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft über eine deutsche Personengesellschaft gehalten wird.
Unterhält eine inländische Kapitalgesellschaft eine ausländische Betriebsstätte oder eine Beteiligung an einer im Ausland tätigen Personengesellschaft, bezieht die inländische Kapitalgesellschaft die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Einkünfte. Gegenüber dem direkten Bezug der steuerfreien Einkünfte durch eine natürliche Person hat dies – aus rein inländischer Sicht – den Nachteil, dass es zur Weiterleitung der Erträge an die natürliche Person einer Gewinnausschüttung aus der Kapitalgesellschaft bedarf. Hier fällt Abgeltungsteuer bzw. Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (vgl. Rdn 260 sowie Rdn 438 ff.) unabhängig davon an, dass die Kapitalgesellschaft die Erträge seinerzeit steuerfrei bezogen hat. Insoweit ist aus rein deutsch steuerlicher Sicht die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zunächst einmal mit Nachteilen behaftet.
Rz. 268
Anders kann es sich ggf. mit Blick auf die Besteuerung im Ausland verhalten. Soweit auch das Ausland zwischen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer differenziert, ist es im Ausland häufig günstiger, wenn eine deutsche Kapitalgesellschaft Inhaber der dortigen Betriebsstätte bzw. Beteiligter der dortigen Personengesellschaft ist. Die Erträge unterliegen dann ggf. im Ausland einer ausländischen Körperschaftsteuer und nicht einer ausländischen Einkommensteuer. Häufig ist der Steuertarif der ausländischen Körperschaftsteuer niedriger als der Steuertarif der ausländischen Einkommensteuer, die für natürliche Personen als Inhaber einer Auslandsbetriebsstätte bzw. Gesellschafter der Auslandspersonengesellschaft im Ausland anzuwenden ist.
Rz. 269
In der Praxis wird in entsprechenden Konstellationen häufig auf die im Folgenden dargestellte Struktur zurückgegriffen, die in vielen Fällen eine Kombination einer Besteuerung im Ausland mit Körperschaftsteuer und dem Bezug steuerfreier Betriebsstätteneinkünfte in Inland ermöglicht.