Rz. 19

Abweichend von der in § 1922 BGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) sieht § 4 HöfeO eine Sondererbfolge vor. Der Hof geht mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf einen einzigen Erben, den Hoferben, über. Der Rechtsübergang kraft Sondererbfolge erstreckt sich gemäß §§ 2, 3 HöfeO auch auf das gesamte Zubehör, auf die Grundstücke, die vom Hof aus bewirtschaftet werden, und auf die dem Hof dienenden Rechte.

 

Rz. 20

Gesetzliche Hoferben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 5 Nr. 1 HöfeO, und zwar seit 1.4.1998 auch die nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge, die nach dem 1.7.1949 geboren sind, weil diese den ehelichen Kindern erbrechtlich jetzt gleichstehen.

 

Rz. 21

Hoferbe der zweiten Ordnung ist der Ehegatte. Die Eltern des Erblassers sind Hoferben der dritten Ordnung, sofern der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben wurde. Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge sind Hoferben der vierten Ordnung. Ist weder ein Hoferbe wirksam bestimmt, noch ein gesetzlicher Hoferbe vorhanden, so vererbt sich der Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Erbrechts.

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