a) Fälle des § 2027 Abs. 1 BGB
Rz. 167
Nach § 2027 Abs. 1 BGB ist auskunftspflichtig, wer aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer). Wer als Miterbe ein über seinen Erbteil hinausgehendes Erbrecht beansprucht, kann Erbschaftsbesitzer hinsichtlich der Differenz sein. Nicht zur Auskunft verpflichtet ist dagegen, wer sich nur eines Erbrechts berühmt, ohne etwas erlangt zu haben.
Rz. 168
Mit dem Tod des Erbschaftsbesitzers geht eine noch nicht erfüllte Auskunftsverpflichtung auf dessen Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Im Zweifel muss der Erbe sich die erforderlichen Kenntnisse dann noch selbst beschaffen. Hierzu der BGH:
Zitat
"Die Auskunftspflicht ist (…) insofern höchstpersönlicher Natur, als sie zu Lebzeiten des Verpflichteten grundsätzlich in Person erfüllt werden muss. (…) Daraus folgt aber noch nicht, dass die Auskunftspflicht mit dem Tode des Verpflichteten unterginge. Die gesetzliche Ausgestaltung der Universalsukzession bringt es mit sich, dass die Erbschaft als Ganzes mit dem Erbfall auf die Erben übergeht, und zwar einschließlich der Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren (§ 1967 BGB). (…)"
Dass der Erbe des Erbschaftsbesitzers im Allgemeinen geringere Kenntnis über den Umfang und den Verbleib der Erbschaft haben wird als sein Rechtsvorgänger, steht (der Vererblichkeit der Auskunftsverpflichtung) nicht entgegen. Vielmehr wird der Erbe sich in Fällen dieser Art anhand der für ihn erreichbaren Erkenntnismittel eigenes Wissen zu verschaffen oder solches zu vervollständigen haben. (…)“
b) Fälle des § 2027 Abs. 2 BGB
Rz. 169
Der Auskunftsanspruch steht dem Erben weitergehend auch gegen sonstige Besitzer von Erbschaftsgegenständen zu, § 2027 Abs. 2 BGB. Auskunftsschuldner ist hiernach, wer "ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat".
Rz. 170
Auskunftspflichtig ist selbst derjenige, der den Erbschaftsgegenstand aufgrund eines Rechts zum Besitz eigenmächtig an sich nimmt (z.B. Eigentümer oder Mieter). Eine Inbesitznahme durch qua Amtes berufene Personen (Testamentsvollstrecker etc.) ist dagegen nicht von der Auskunftspflicht erfasst.
Rz. 171
Bereits nach dem Wortlaut von § 2027 Abs. 2 BGB ("aus dem Nachlass") besteht die Auskunftspflicht nicht, wenn der Besitz vor dem Erbfall begründet wurde. Ebenfalls nicht verpflichtet ist, wer nach dem Erbfall den Besitz von einem Dritten übertragen bekommt. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Rechenschaftspflicht z.B. nach §§ 681, 666 BGB in Betracht kommt.