Rz. 67

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 203211 BGB wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung (§ 209 BGB) endet bei Erteilung der erforderlichen Auskunft, weil es allein in der Hand des Klägers liegt, die Betragsstufe zu beziffern und damit dem Verfahren Fortgang zu geben.[84]

 

Rz. 68

Der praktisch wichtigste Fall der Verjährungshemmung ist die Ablaufhemmung betreffend Ansprüche minderjähriger Kinder bspw. gegen einen Elternteil. Sind der oder die sorgeberechtigten Personen aus Rechtsgründen an der Vertretung eines minderjährigen Kindes gehindert, wird der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Die Verjährungsfrist endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Pflichtteilsberechtigten bzw. nach Behebung des Vertretungsmangels (§ 210 Abs. 1 BGB). Eine bloß tatsächliche Verhinderung genügt nicht.[85] Die Ablaufhemmung ist überdies zu beachten, wenn der Schuldner selbst nicht voll geschäftsfähig ist.

[85] MüKo-BGB/Grote, § 210 Rn 4.

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