Rz. 17

Solange nicht wirksam festgestellt wurde, dass der Erblasser nicht der Vater eines Kindes ist, muss das im Pflichtteilsstreit berufene Gericht das Kind als Abkömmling behandeln. Ohne Belang ist, ob ein Privatgutachten die Verwandtschaft im konkreten Fall ausschließt. Dies gilt selbst dann, wenn von dem rechtlichen Vater lebzeitig ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren zwar eingeleitet wurde, das Verfahren aber infolge seines Todes nicht mehr abgeschlossen werden kann. Selbst in solchen Fällen kommt eine Inzidentprüfung der Abstammung des Pflichtteilsberechtigten im Rahmen eines gegen die Erben geführten Rechtsstreits nicht in Betracht.[30]

 

Rz. 18

Verstirbt ein Beteiligter während des Verfahrens nach § 169 FamFG jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung, so ist es allein an den anderen nach § 172 FamFG und § 7 FamFG am Verfahren Beteiligten, binnen Monatsfrist zu entscheiden, ob eine Fortsetzung verlangt wird.[31] Das Familiengericht muss die überlebenden Beteiligten aber immer auf die Möglichkeit eines Fortsetzungsverlangens hinweisen.

[30] OLG Koblenz FamRZ 2013, 1247 = ZEV 2013, 389.
[31] BGH NJW 2015, 2888 = NZFam 2015, 927.

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