Rz. 137
Obwohl die Erteilung einer Auskunft eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung ist, kann die Auskunftsverpflichtung eines Erblassers als Nachlassverbindlichkeit auf dessen Erben übergehen.
Rz. 138
Zunächst für Ansprüche nach § 2027 BGB hat der BGH klargestellt:
Zitat
"Die gesetzliche Ausgestaltung der Universalsukzession bringt es mit sich, dass die Erbschaft als Ganzes mit dem Erbfall auf die Erben übergeht, und zwar einschließlich der Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren (§ 1967 BGB). Ebenso wie nicht alle Vermögensgegenstände des Erblassers vererblich sind (z.B. Nießbrauch, vgl. § 1061 BGB), gibt es freilich auch Verpflichtungen, die mit dem Tode des Schuldners erlöschen (z.B. § 520 BGB) und unvererblich sind. Das ist aber im Bereich des Zivilrechts auf Ausnahmefälle beschränkt. (…)"
Dementsprechend hat [bereits] das Reichsgericht (RG, HRR 1933 Nr. 569) angenommen, die Unvererblichkeit einer bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeit setze voraus, dass sie nach der Natur der geschuldeten Leistung nur von dem Erblasser, von dessen Erben aber überhaupt nicht erfüllt werden könnte. Diese Voraussetzung treffe bei einem Anspruch auf Rechnungslegung gemäß § 259 BGB nicht zu. (…) Dieser Linie ist für den Anwendungsbereich des § 2027 BGB zu folgen. Dass der Erbe des Erbschaftsbesitzers im Allgemeinen geringere Kenntnisse über den Umfang und den Verbleib der Erbschaft haben wird als sein Rechtsvorgänger, steht dem nicht entgegen. Vielmehr wird der Erbe sich in Fällen dieser Art anhand der für ihn erreichbaren Erkenntnismittel eigenes Wissen zu verschaffen oder solches zu vervollständigen haben.“
Rz. 139
Hieran anknüpfend führte der BGH bei Gelegenheit einer Entscheidung zur Vererblichkeit der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu Informationspflichten des Erben allgemein aus:
Zitat
"Dementsprechend hat der erkennende Senat (Urteil vom 5.6.1985 a.a.O.) (…) angenommen, dass eine bürgerlich-rechtliche Verbindlichkeit (wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht) nur dann unvererblich ist, wenn sie nach der Natur der geschuldeten Leistung ausschließlich von dem Erblasser persönlich und von dessen Erben überhaupt nicht erfüllt werden könnte. Diese Voraussetzung trifft jedoch bei einem Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB aus Anlass einer Geschäftsbesorgung (§§ 662 ff., 675 BGB) ebenso wenig zu wie bei einem Anspruch auf Rechnungslegung oder auf Erteilung einer Auskunft (vgl. Senatsurteil vom 5.6.1985 a.a.O.)."
Das berechtigte Informationsbedürfnis des Auftraggebers (§ 666 BGB), um dessen Befriedigung es auch im Rahmen des § 259 Abs. 2 BGB geht, endet bei einem Auftrag oder einem ähnlichen Geschäft auch dann nicht, wenn der Auftrag durch den Tod des Beauftragten endet, wie es § 673 Satz 1 BGB für den Zweifelsfall vorschreibt. § 673 BGB betrifft lediglich die eigentliche Geschäftsbesorgung, die dem Verstorbenen übertragen war; die Abwicklung des erloschenen Auftrags wird davon nicht berührt. Vielmehr ordnet § 673 Satz 2 BGB ausdrücklich an, dass der Erbe des Beauftragten dessen Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen hat. Damit ist dem Informationsbedürfnis des Auftraggebers aber keineswegs genügt. Das gilt zunächst für die Besorgung des Geschäfts, die der Erbe nach dem Tode des Beauftragten selbst vornimmt (§ 673 Satz 2 BGB) und über die der Auftraggeber vollständige Unterrichtung nur von dem Erben erwarten kann. Aber auch, soweit es sich um die Geschäftsbesorgung durch den verstorbenen Beauftragten selbst handelt, kann die Berechtigung eines entsprechenden Aufklärungsverlangens, das der Auftraggeber an den Erben richtet, füglich nicht in Zweifel gezogen werden. Das wird besonders deutlich, wenn es sich – wie im vorliegenden Falle – um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handelt, bei der die erforderlichen Unterrichtungen des Auftraggebers einen ins Gewicht fallenden Teil der Bemühungen des Beauftragten ausmachen, die daher bei der Bemessung der Vergütung im Zweifel mitberücksichtigt sind. (…)
Gewiss kann der Erbe den Auftraggeber letzthin nur nach Maßgabe seines eigenen Wissensstandes unterrichten. Das kann aber nicht dazu führen, den Erben nicht in die entsprechenden Pflichten des Erblassers einrücken zu lassen und ihm damit praktisch zu gestatten, etwa vorhandenes Eigenwissen zurückzuhalten. Darüber hinaus wird sich der Erbe in Fällen dieser Art anhand der für ihn erreichbaren Erkenntnisquellen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit eigenes Wissen zu verschaffen und solches – notfalls mit Unterstützung durch Hilfspersonen – zu vervollständigen haben. Auf der Grundlage derartiger Vorarbeiten kann der Erbe etwa nötige Ergänzungen und Berichtigungen zu der vom Erblasser gelegten Rechnung anbringen und alsdann erklären, dass und in welchem Umfang er die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe und dass er die Aufstellung nach bestem Wissen so vollständig berichtigt und ergänzt habe, als er dazu imstande sei“. Das Gesetz läs...