a) Einleitung
Rz. 98
Das Kostenfestsetzungsverfahren wird nur aufgrund eines Antrages betrieben,[130] der nach § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich beim Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung erst im Rechtsmittelverfahren getroffen wurde. Zulässig ist auch, dass ein solcher zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt wird. Anwaltszwang besteht nicht. Wie im allgemeinen Zivilprozess darf über den gestellten Antrag hinaus keine Entscheidung erfolgen.[131]
Rz. 99
Hinweis
b) Die Antragsberechtigung des Gläubigers und seines Rechtsnachfolgers
Rz. 100
Antragsberechtigt ist grundsätzlich nur der aus der Kostengrundentscheidung Berechtigte, d.h. die obsiegende Partei als Kostengläubiger. Bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen und einer diesem Verhältnis folgenden Kostengrundentscheidung, § 92 ZPO, können auch beide Parteien des Hauptprozesses Kostengläubiger sein. Der Rechtsnachfolger[132] ist erst nach Titelumschreibung gem. §§ 727 ff. ZPO antragsberechtigt.
c) Der Prozessbevollmächtigte als Antragsteller
Rz. 101
Der Prozessbevollmächtigte der 1. Instanz kann keinen Kostenfestsetzungsantrag im eigenen Namen, sondern allein im Namen der von ihm vertretenen Partei stellen. Die Kostenfestsetzung ist Teil des Rechtsstreites, sodass die Antragstellung von der gesetzlichen Vollmacht des Rechtsanwaltes nach § 81 ZPO umfasst ist. Hingegen benötigen ein Bevollmächtigter einer höheren Instanz sowie der Korrespondenz- bzw. Unterbevollmächtigte eine besondere Vollmacht.[133]
Rz. 102
Wurde der Kostenerstattungsanspruch dem Prozessbevollmächtigten abgetreten bzw. der Titel umgeschrieben, so steht einer Antragstellung im eigenen Namen nichts entgegen.
Rz. 103
Im eigenen Namen antragsberechtigt ist der im PKH-Verfahren beigeordnete Prozessbevollmächtigte nach § 126 ZPO.[134] Hiernach besteht die Berechtigung, die angefallenen Gebühren und Auslagen vom in die Kosten verurteilten Gegner beizutreiben. Dies muss eindeutig aus dem Antrag hervorgehen.
d) Die Antragstellung mehrerer Streitgenossen
Rz. 104
Da nach § 62 ZPO jeder Streitgenosse berechtigt ist, den Prozess zu betreiben, ergibt sich daraus zugleich das Recht, auch die Kostenfestsetzung und die Kostenausgleichung zu beantragen.
Rz. 105
Sind Streitgenossen am Ausgang des Verfahrens jedoch unterschiedlich beteiligt und haben sie deshalb verschieden hohe Erstattungsquoten, muss getrennt abgerechnet werden. Dabei ist eine Aufteilung der Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten notwendig. Im Regelfall entfällt auf jeden Streitgenossen ein gleich hoher Kostenanteil. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Streitgenossen sind dabei die bis dahin entstandenen Kosten maßgeblich.[135]
Rz. 106
Hinweis
Bei mehreren Streitgenossen besteht grundsätzlich keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten.[136] Kosten von mehreren Prozessbevollmächtigten sind jedoch nach der Rechtsprechung des BGH dann nicht erstattungsfähig, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird.[137] Wenn man von einem Interessengegensatz zwischen mehreren Streitgenossen ausgehen kann, kann dies also die Beauftragung mehrerer Prozessbevollmächtigter rechtfertigen. Der mögliche Interessengegensatz ist dann darzulegen.
Rz. 107
Unterlegene Streitgenossen haften gem. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen. Ausnahmen bestehen dann, wenn das Gericht die Kosten nach §§ 92, 100 Abs. 2, 3 ZPO auf die Parteien verteilt hat oder eine Gesamtschuldnerhaftung besteht. In diesem Fall findet automatisch auch eine gesamtschuldnerische Haftung bezüglich der Kostenerstattung statt (§ 100 Abs. 4 ZPO).
Rz. 108
Allerdings kann der Rechtsstreit für Streitgenossen auch unterschiedlich ausgehen. Der eine obsiegt, während der andere unterliegt. Nach herrschender Ansicht darf der obsiegende Streitgenosse gegen den Unterlegenen im Innenverhältnis nur eine seinem Kopfteil bzw. Quote entsprechende Erstattung verlangen.[138] Eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der unterlegene Streitgenosse zahlungsunfähig ist.[139] Einem intern nicht zahlungspflichtigen Beklagten steht daher kein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner zu.[140]
Rz. 109
Für den Kfz-Haftpflichtprozess gilt, dass bei einem gemeinsamen Anwalt der obsiegende Streitgenosse vom Gegner nur insoweit Kostenerstattung verlangen kann, als er im Innenverhältnis der Streitgenossen untereinander für die Anwaltskosten tatsächlich aufzukommen hat.[141] Beim Kfz-Haftpflichtversicherer, dem Führer des Automobils und letztlich dem Halter des Fahrzeuges ist nämlich grunds...
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