Rz. 114

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe führt grundsätzlich nur zur Kostenerstattung der eigenen Kosten der bedürftigen Partei.[151] Dagegen muss die unterliegende bedürftige Partei dem obsiegenden Gegner seine Kosten erstatten, § 123 ZPO. Der Gegner kann also auch in diesem Fall einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.

 

Rz. 115

Obsiegt die bedürftige Partei, so hat sie den Anspruch, vom Gegner Kostenersatz zu verlangen. Dies gilt allerdings nur in Höhe der Kosten, die der bedürftigen Partei tatsächlich entstanden sind.[152] Hat demnach der beigeordnete Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe seine Ansprüche gegenüber der Staatskasse nach § 49 RVG geltend gemacht, so können höchstens noch die Differenzkosten bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung nach §§ 13, 50 RVG geltend gemacht werden, wenn

die Partei ihrem Anwalt vor dessen Beiordnung einen Vorschuss nach § 9 RVG gezahlt hat;
die Partei den Anwalt über den Umfang seiner Beiordnung hinaus beauftragt hat und diesbezüglich auch obsiegt hat;
eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe erfolgt und der Rechtsanwalt infolgedessen seine Vergütung von der (ehemaligen) PKH-Partei verlangt.[153] Hierbei sind zuvor aus der Staatskasse, z.B. nach §§ 47, 49 RVG, erhaltene Beträge in Abzug zu bringen.
[151] Ausführlich dazu Folgmann in § 3 Rdn 1 ff.
[152] V. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn B48.
[153] Die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen, sodass der Anwalt hierzu berechtigt ist.

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