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Schließlich steht Gläubigern zur Sicherung einer zukünftigen Vollstreckung seit dem 18.1.2017 die Verordnung (EU) 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung[147] (EuBvKpfVO) zur Verfügung. Die EuBvKpfVO regelt reine Sicherungsmaßnahmen, d.h. sie bezweckt nicht die Befriedigung des Gläubigers.[148] Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 2 EuBvKpfVO entspricht dem der EuGVO, wobei die Rechtsnatur der zu sichernden Geldforderung maßgeblich ist.[149] Die Möglichkeit, einen Pfändungsbeschluss zu erlangen, besteht nach Art. 5 EuBvKpfVO sowohl vor und während (lit. a) als auch nach (lit. b) Erlangung eines Zahlungstitels. Die Zuständigkeiten des Art. 6 EuBvKpfVO sind an diejenigen des Hauptsacheverfahrens gekoppelt, so dass grundsätzlich die Gerichtsstände der Art. 4 ff. EuGVO maßgeblich sind.[150]
Art. 7 EuBvKpfVO legt die Erlassbedingungen für einen Pfändungsbeschluss (Bestehen einer zu sichernden Forderung und Dringlichkeit der Sicherungsmaßnahme) fest. Für eine Kontenpfändung vor Titulierung der Forderung genügt es hierbei nicht, das Bestehen der Forderung schlüssig darzulegen; vielmehr sind nach Art. 7 Abs. 2 EuBvKpfVO entsprechende Beweismittel vorzulegen.[151] Die wichtigsten Regelungen des nach Art. 9 EuBvKpfVO einseitigen, schriftlichen Erkenntnisverfahrens[152] finden sich in Art. 12 (Sicherheitsleistung mangels Titels), Art. 13 (Haftung des Gläubigers), Art. 14 (Einholung von Kontoinformationen) sowie Art. 16 (Zulässigkeit von Parallelanträgen) EuBvKpfVO.
Die Art. 22 ff. EuBvKpfVO regeln die Ausführung des Pfändungsbeschlusses, die sich grundsätzlich nach dem nationalen Recht richtet (Art. 23 Abs. 1 EuBvKpfVO), so dass in Deutschland bspw. § 829 ZPO maßgeblich ist.[153] Schließlich enthält die Verordnung auch einzelne Schuldnerschutzregelungen. So sind etwa nach Art. 31 EuBvKpfVO die nationalen Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die Rechtsbehelfe gegen den Pfändungsbeschluss sind in Art. 33 ff. EuBvKpfVO geregelt.
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