Rz. 30

In dem unter Rdn 20 geschilderten Beispielsfall beruft sich die deutsche Klägerin auf von der italienischen Gesellschaft nicht eingehaltene Beschaffenheitsvereinbarungen, um die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren darzulegen. Zum Nachweis stützt sie sich u.a. auf entsprechende Aussagen eines damaligen Mitarbeiters der Beklagten, der jedoch nicht bereit ist, nach Deutschland zu reisen und an einer Beweisaufnahme teilzunehmen. Bleibt die betroffene Partei beweisfällig oder gibt es Möglichkeiten, eine Aussage des italienischen Zeugen zu erhalten?

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?