Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Software, Berufung, Leistungen, Sachmangel, AGB, Beschaffenheitsvereinbarung, Annahmeverzug, Beschaffenheit, Mangelhaftigkeit, Feststellung, Nutzbarkeit, Angebot, Vertrag, konkrete Anhaltspunkte, Rechtsprechung des BGH
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 29.06.2020; Aktenzeichen 14 HK O 9461/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.06.2020, Az. 14 HK O 9461/19 in Ziffer 2 des Tenors aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18%, die Beklagte 82%.
4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um den Kauf einer wohnungswirtschaftlichen Software sowie um hierzu vereinbarte Schulungs- und Supportleistungen.
Die Klägerin vertreibt wohnungswirtschaftliche Software, u.a. von der D.-S.-AG erstellte Software, und bietet dafür Support- und Schulungsleistungen an.
Die Beklagte ist im Erwerb, der Verwaltung und der Vermietung von Immobilien tätig.
Am 22.11.2017 stellte der Zeuge We. für die Klägerin einem Mitarbeiter der Beklagten (dem Zeugen W.) sowie einem der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen einer Online-Präsentation die streitgegenständliche Software vor.
Am 06.11.2018 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Angebot über die zeitlich unbegrenzte Überlassung der wohnungswirtschaftlichen Software D. 4000 für 100 Verwaltungseinheiten und zwei Arbeitsplätze, eines Zusatzmoduls DATEV-Schnittstelle sowie der Software D. N. für einen Arbeitsplatz zum einmaligen Preis von insgesamt 4.432,00 EUR netto.
Gleichzeitig bot die Klägerin der Beklagten ein "Punktepaket Schulungen" im Umfang von 60 Supportpunkten zum Preis von 3.300,00 EUR netto an. Hinsichtlich der Schulungs- und Supportleistungen sah das Angebot vor, dass die Punkte sofort komplett in Rechnung gestellt würden. Die Schulungs-Punkte sollten wie folgt aufgeteilt werden: "1 Tag Stammdatenschulung D. 4000, 1 Tag Buchhaltungsschulung D. 4000, 1 Tag Abrechnungsschulung D. 4000 und 1 Projekt-Tag/Anwenderschulung N."
Auf der letzten Seite (S. 5) fand sich in dem Angebot folgender
"Zusatz-Hinweis:
Wichtiger Hinweis zur Microsoft SQL 2016 Version:
Die Microsoft SQL 2016 Version kann nur mit folgenden Server Betriebssystemen verwendet werden:
Windows Server 2016 Datacenter, Windows Server 2016 Standard, Windows Server 2012 R2 Datacenter, Windows Server R 2 Standard, Windows Server 2012 R2 Essentials, Windows Server 2012 R2 Foundation, Windows Server 2012 Datacenter, Windows Server 2012 Standard, Windows Server 2012 Essentials, Windows Server 2012 Foundation Und nur mit folgendem Client-Betriebssystem:
Windows 10 Home, Windows 10 Professional, Windows 10 Enterprise, Windows 8.1, Windows 8.1 Pro, Windows 8.1 Enterprise, Windows 8, Windows 8 Pro, Windows 8 Enterprise Sollte Ihr System diese Anforderungen nicht erfüllen, können Sie auf die Microsoft SQL 2014 Version zurückgreifen, den [sic] wir ebenfalls anbieten."
Bezüglich des weiteren Inhalts des Angebots wird auf die Anl. K 1 Bezug genommen.
Die Beklagte nahm das Angebot der Klägerin am 09.01.2019 an.
Am 07.02.2019 lieferte die Klägerin die Software auf einem USB-Stick und stellte der Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2019 laut Anl. K 3 für die Lieferung der Software sowie für die vereinbarten Schulungs- und Supportleistungen insgesamt 9.201,08 EUR brutto in Rechnung.
Spätestens am 28.02.2019 rügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass die Software auf den Computern der Beklagten, die sämtlich unter dem Betriebssystem macOS liefen, nicht funktionsfähig sei.
Mit Schreiben vom 07.05.2019 laut Anl. B 7 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin "den Rücktritt vom Kaufvertrag", da ein Betrieb der Software auf Apple-Rechnern nicht möglich sei.
Die Klägerin beantragte,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.201,08 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2019 sowie vorgerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von EUR 40,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 06.06.2019 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Für den Fall der Abweisung der Klage beantragte die Beklagte widerklagend:
Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Rücknahme des Immobilienverwaltungsprogramms D. 4000 inklusive des Büroorganisationstools D. N. in Annahmeverzug befindet. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die auf die Lieferung des Immobilienverwaltungsprogramms D. 4000 inklusive des Büroorganisationstools D. N. zurückzuführen sind.
Die Beklagte erwiderte, dass der Klägerin aufgrund der Präsentation vom 22.11.2017 bekannt gewesen sei, dass die Software von der Beklagten auf Apple-Computern genutzt werden sollte. D...