Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.12.2021; Aktenzeichen 20 O 4269/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.12.2021, Az. 20 O 4269/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.11.2022
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Bezahlung von Aufzugsbauteilen.
Die Klägerin handelt mit Aufzugsbausätzen.
Der Beklagte ist Aufzugbauer, der mit von der Klägerin bezogenen Aufzugsbauteilen Aufzugsanlagen in Gebäuden installiert.
Im Juli 2017 schlossen die Parteien laut der Auftragsbestätigung vom 29.07.2017 (Anl. B 1) einen Vertrag über die Lieferung von Aufzugsbauteilen durch die Klägerin für das Anwesen ... in .... Teil der Auftragsbestätigung laut Anl. B 1 war die Zeichnung F 32023, die eine Breite der Aufzugskabine im Außenmaß von 1.110 mm vorsah.
Im November 2017 lieferte die Klägerin die Aufzugsbauteile an den Beklagten aus. Aufgrund eines bei der Vermessung des Aufzugsschachts nicht berücksichtigten Mauervorsprungs im Aufzugsschacht passte die mittlerweile vom Beklagten zusammengebaute Aufzugskabine nicht in den Aufzugsschacht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wer das Aufmaß des Aufzugsschachts vornahm. Der Beklagte bestellte daher bei der Klägerin Teile für eine neue Aufzugskabine mit verringerten Außenmaßen. Diese Teile wurden von der Klägerin am 08.02.2018 an den Beklagten geliefert.
Mit Schreiben vom 13.02.2018 (Anl. K 8) stellte die Klägerin dem Beklagten für die am 08.02.2018 gelieferten Aufzugsteile 5.147,94 EUR brutto in Rechnung.
Die Klägerin behauptete, dass die im November 2017 gelieferten Aufzugskabinenteile mangelfrei gewesen seien, sodass es sich bei der Lieferung der weiteren Aufzugskabinenbauteile vom 08.02.2018 nicht um eine von ihr kostenfrei vorzunehmende Nachbesserung handle und der Beklagte deshalb die weiteren Bauteile zu bezahlen habe.
Sollte das Außenmaß der Kabine in der Breite den Wert von 1.110 mm überschreiten, läge dies jedenfalls im Rahmen der üblichen Toleranzen und begründe deshalb keinen Sachmangel.
Im Übrigen habe der Beklagte den Mangel nicht rechtzeitig iSd. § 377 HGB gerügt.
Die Klägerin beantragte:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.147,94 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.03.2018 sowie an Nebenforderung EUR 480,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2018 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte:
Klageabweisung.
Er erwiderte, dass die Rüge unmittelbar nach dem Zusammenbau der Kabine durch ihn erfolgt sei. Toleranzen seien vertraglich nicht vereinbart worden, sodass von den angegebenen Maßangaben auszugehen sei, die auf den Millimeter einzuhalten seien. Die Aufzugskabine sei aber wesentlich breiter als die vereinbarten 1.110 mm und damit mangelhaft. Selbst wenn Toleranzen zulässig sein sollten, so wären jedenfalls auch diese überschritten.
Mit Endurteil vom 08.12.2021, Az. 20 O 4269/19, verurteilte das Landgericht München I, nachdem es Beweis durch die Erholung eines Sachverständigengutachtens sowie zweier Ergänzungsgutachten und die mündliche Anhörung des Sachverständigen erhoben hatte, den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 5.147,94 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 sowie zur Zahlung weiterer 480,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2018.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht u.a. aus, dass unter Berücksichtigung eines in der Zeichnung F32023 ausgewiesenen Bedienelements die zulässigen Toleranzen nicht überschritten seien und deshalb die Aufzugskabinenteile mangelfrei seien. Im Übrigen hätte die Aufzugskabine auch in den Aufzugsschacht gepasst, wenn der Mauervorsprung bei der Vermessung des Schachts berücksichtigt worden wäre, sodass die Aufzugsanlage auch betriebsfähig gewesen wäre. Die Übermittlung richtiger Maße (auch bezüglich des Schachts) sei Sache des Bestellers und damit des Beklagten, nicht aber des Verkäufers der Aufzugsbauteile.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Klageabweisungsziel vollumfänglich weiter.
Er beantragt daher:
Unter Abänderung des am 08.12.2021 verkündete [sic] Urteil [sic] des Landgerichts München I zum Az. 20 O 4269/19 wird das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.
B. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 5.147,94 EUR...