Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen, Berufung, Sachmangel, Vertragsschluss, Gutachten, Mangel, Versetzung, Pflichtverletzung, Frist, Beweislast, Beschaffenheit, Beweisverfahren, Beweisaufnahme, Zinsen, Die Fortbildung des Rechts, Zug um Zug, vorgerichtliche Anwaltskosten
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 28.05.2021; Aktenzeichen 51 O 1591/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.5.2021 (Az.: 51 O 1591/19) wird zurückgewiesen.
2. Ziffer 2 des genannten Urteils wird dahin klargestellt, dass die Kläger auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 82 OH 3332/16 (Landgericht Landshut) zu tragen haben.
3. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen
4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Vertrages über eine Einbauküche.
Die Kläger erwarben von der Beklagten nach mit unter "29.12.2015 - 9.1.2016" datiertem Vorvertrag durch das mit "Kaufvertrag" überschriebene Schriftstück vom 22.8.2016 (Anlage ASt 1 bzw. ASt 1a im unten zu erwähnenden selbständigen Beweisverfahren) eine Einbauküche des Herstellers N.aus der Produktreihe "L." inklusive diverser Elektrogeräte (aber ohne Kühlschrank, den die Kläger selbst stellten) und Montage zum Preis von 21.250,- EUR. Die Montage im Anwesen der Kläger erfolgte am 10./11.10.2016, die Vergütung ist beglichen.
Nach Rüge diverser Mängel und Fristsetzung zur Nachbesserung bis 4.11.2016 erklärten die Kläger am 11.3.2019 den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Dem gegenständlichen Streitverfahren ging das selbständige Beweisverfahren 82 OH 3332/16 vor dem Landgericht Landshut voraus. Auf die beigezogenen Akten dieses Verfahrens, insbesondere auf die dort vom Sachverständigen L. erstatteten drei schriftlichen Gutachten vom 7.5.2017 (Bl. 63 ff. des OH-Verfahrens), 28.11.2017 (Bl. 160 ff. a.a.O.) und 8.9.2019 (Bl. 201 ff. a.a.O.) wird Bezug genommen.
Die Kläger haben beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 21.250,- EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.3.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der im klägerischen Anwesen I. Straße 65 a in ... F. eingebauten Einbauküche L. 2016. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass sich die Beklagte mit ihrer Rücknahmeverpflichtung bzgl. dieser Küche in Verzug befindet.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die von ihr im klägerischen Anwesen I. Straße 65 a in ... F. eingebrachte Einbauküche L. 2016 auszubauen und mitzunehmen.
3. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Klägern vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 465,29 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L. sowie durch dessen Anhörung im Termin vom 9.3.2021. Ferner hat es in dem genannten Termin den Zeugen H. vernommen und die Kläger formlos angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der landgerichtlichen Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 123 ff. der Akten) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 9.3.2021 (Bl. 152 ff. der Akten) Bezug genommen.
Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Die Kläger beantragen,
I. Das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 28.05.2021 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der im klägerischen Anwesen I. Straße 65 a in ... F. eingebauten Einbauküche L. 2016. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass sich die Beklagte mit ihrer Rücknahmeverpflichtung bzgl. dieser Küche in Verzug befindet.
III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Klägern vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 465,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen L. sowie durch dessen Anhörung im Termin vom 28.6.2023. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 82 ff. der Berufungsakten) sowie auf die Sitzungsnieders...