Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 21.07.1999; Aktenzeichen 2 O 16/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichtes Potsdam vom 21.07.1999 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 250.291,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220.669,38 EUR seit dem 24.07.2000 und aus 29.622,60 EUR seit dem 14.03.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz trägt der Kläger die durch die Verweisung des Rechtsstreites vom Landgericht Berlin an das Landgericht Potsdam entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreites erster Instanz, einschließlich der Kosten der selbständigen Beweisverfahren 2 OH 4/99 und 2 OH 6/99 Landgericht Potsdam, haben der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen. Die Kosten der Streithelferin zu 1. der Beklagten werden dem Kläger zu 81 % und der Streithelferin selbst zu 19 % auferlegt. Die Kosten der Streithelferin zu 2. der Beklagten werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Streithelfer zu 1. des Klägers werden der Beklagten zu 19 % und dem Streithelfer selbst zu 81 % auferlegt. Der Streithelfer zu 2. des Klägers hat seine Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite bzw. Streithelfer/Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Architektenhonorar sowie Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Architektenleistungen betreffend das Bauvorhaben ...straße 3 bis 9/... Anger 16 - 17 in ..., dessen Gegenstand die Errichtung von 10 Häusern mit insgesamt 90 Wohneinheiten und einer Tiefgarage war.
Im Frühjahr 1996 entschloss sich die Beklagte - aufgrund einer vom Kläger erstellten positiven Rentabilitätsprognose - zur Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens in ... und erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 22.05.1996 (Bl. 103 ff I - die römische Ziffer bezeichnet den jeweiligen Aktenband) das Gesamtareal mit einer zum damaligen Zeitpunkt bereits komplett fertig gestellten Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Die Beklagte beauftragte den Kläger in der Folgezeit u.a. mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des Leistungsbildes Objektplanung des § 15 HOAI - wobei der Kläger seinerseits seinen späteren Streithelfer zu 2. mit der Ausführungsplanung und seinen späteren Streithelfer zu 1. mit der Bauüberwachung unterbeauftragte -, ohne dass indessen zunächst ein schriftlicher Architektenvertrag zustande kam, da die Beklagte ein Angebot des Klägers vom 28.05.1996, das ein Architektenhonorar nach dem Abrechnungssystem bzw. den Gebührensätzen der HOAI vorsah, nicht annahm.
Erst nach weiteren Verhandlungen über die Höhe des Honorars schlossen die Parteien unter Bezugnahme auf das an die beklagtenseits beauftragte Baubetreuerin, die Firma D... GmbH, gerichtete Schreiben des Klägers vom 08.02.1997 (Bl. 280 II) sowie unter Bezugnahme auf deren Schreiben an den Kläger vom 16.05.1997 (Bl. 281 II) unter dem 22.05.1997/23.06.1997 (Bl. 323 II) einen schriftlichen Architektenvertrag u.a. über die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 HOAI, der Leistungen nach der Wärmeschutzverordnung (§ 78 HOAI), über die Erstellung der Tragwerksplanung und über die Leistungen des Leistungsbildes technische Ausrüstung (§ 68 HOAI) zum Pauschalhonorar von 2.010.000,00 DM brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf den Architektenvertrag vom 28.05.1996/22.05.1997/23.06.1997 (Bl. 323 ff II) Bezug genommen.
In dem vorgenannten Schreiben vom 08.02.1997 (Bl. 280 II) fasste der Kläger die ermittelten Honorare einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zunächst mit 2.016.977,55 DM brutto zusammen. Im Anschluss daran heißt es wörtlich wie folgt:
"Kostenbeteiligung - |
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Wenn das ausgeführt wird: |
./. 100.000,00 DM |
pauschal dann zur Abrundung |
./. 6.977,55 DM |
Pauschalhonorar brutto dann: |
1.910.000,00 DM" |
Zuvor hatte die Streithelferin zu 1. der Beklagten, die Firma B... GmbH (künftig: B... GmbH), auf die Aufforderung des Klägers unter dem 27.06.1996 ein Angebot über die schlüsselfertige Errichtung des Bauvorhabens in Höhe von 15.018.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer incl. Außenanlagen unterbreitet, wobei wegen dessen Einzelheiten auf die Anlagen 22 ff zur Berufungsbegründung vom 25.11.1999 ( Bl. 394 ff II) verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 03.07.1996 ( Bl. 133 I ) übersandte der Kläger der Beklagten - neben dem günstigsten Angebot der B... GmbH - dasjenige der W... AG über 16.110.000,00 DM netto ohne Außenanlagen sowie dasjenige...