Rz. 55
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erhält der Anwalt eine Gebühr nach Nr. 3500 VV.
Rz. 56
Kommt es im Beschwerdeverfahren zu einem Termin, gilt Nr. 3513 VV. Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine 0,5-Teminsgebühr.
Rz. 57
Die 0,5-Gebühren nach den Nrn. 3500, 3513 VV entstehen immer. Eine Begrenzung auf die Gebühren in der Hauptsache ist hier nicht vorgesehen. Diese wäre auch nicht sachgerecht, da auch in anderen Angelegenheiten mit geringeren Gebührensätzen (z.B. Zwangsvollstreckung) in den Beschwerdeverfahren ebenfalls die 0,5-Gebühren anfallen.
Rz. 58
Strittig war, welcher Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren gilt, wenn sich die Beschwerde gegen die Versagung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO richtet. Zum Teil wurde vertreten, maßgeblich für die Wertbestimmung im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sei das Kostenrisiko und nicht der für die Hauptsache anzusetzende Wert. Die zutreffende Auffassung hat dagegen immer schon den Hauptsachewert angenommen. Infolge der Einführung des § 23a RVG ist diese Streitfrage jetzt dahingehend geklärt, dass der Hauptsachewert auch in Beschwerdeverfahren gilt.
Rz. 59
Hat das Gericht zwar Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, es aber abgelehnt, einen Anwalt beizuordnen (z.B. im Fall des § 78 Abs. 2 FamFG) und wird dagegen Beschwerde mit dem Ziel der Beiordnung erhoben, ist ebenfalls auf den vollen Hauptsachewert abzustellen. Macht ein Beteiligter geltend, er benötige einen Anwalt, weil er wegen der Schwierigkeit der Sache nicht selbst in der Lage sei, sein Begehren gerichtlich zu verfolgen, kommt die Ablehnung der Beiordnung einer Versagung seines Rechtsschutzes gleich, sodass – wie in den Fällen der § 23a RVG – auf den Wert der Hauptsache abzustellen ist.
Rz. 60
Bei einer Beschwerde gegen eine auf die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV beschränkte Prozesskostenbewilligung soll sich der Gegenstandswert indes nach billigem Ermessen entsprechend dem Kosteninteresse bestimmen.
Rz. 61
In allen anderen Fällen ist der Wert gem. § 23a Abs. 1, 2. Hs. RVG entsprechend dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu schätzen. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie im erstinstanzlichen Verfahren (siehe oben Rdn 20 ff.).
Beispiel 36: Beschwerdeverfahren ohne Termin
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Daraufhin erhebt der Anwalt für seine Partei Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.
Im Antragsverfahren entsteht die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV. Im Beschwerdeverfahren entsteht die 0,5-Verfahrensgebühr der Nr. 3500 VV.
I. |
Antragsverfahren |
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV |
|
334,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
354,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
67,26 EUR |
Gesamt |
|
421,26 EUR |
II. |
Beschwerdeverfahren |
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
|
167,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
187,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
35,53 EUR |
Gesamt |
|
222,53 EUR |
Rz. 62
Beispiel 37: Beschwerdeverfahren mit Termin
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Daraufhin erhebt der Anwalt für seine Partei Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. Im Beschwerdeverfahren führen die Anwälte Verhandlungen zur Vermeidung des Rechtsstreits, die aber scheitern.
Jetzt entsteht im Beschwerdeverfahren neben der 0,5-Verfahrensgebühr zusätzlich eine 0,5-Terminsgebühr aus Nr. 3513 VV, da auch hier die Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV gilt.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
|
167,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3513 VV |
|
167,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
354,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
67,26 EUR |
Gesamt |
|
421,26 EUR |
Rz. 63
Kommt es im Beschwerdeverfahren zu einer Einigung, entsteht nur die 1,0-Einigungsgebühr der Nr. 1000 Nr. 1 VV. Eine Erhöhung im Beschwerdeverfahren ist nicht vorgesehen. Soweit nicht anhängige Gegenstände mit in die Einigung einbezogen werden, entsteht insoweit unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.
Beispiel 38: Beschwerdeverfahren mit Termin und Einigung
Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Daraufhin erhebt der Anwalt für seine Partei Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. Im Beschwerdeverfahren führen die Anwälte Verhandlungen zur Vermeidung des Rec...