Rz. 33

Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig, so erhöht sich die jeweilige Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Aufraggeber, höchstens um 2,0.

 

Beispiel 18: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin, mehrere Auftraggeber, derselbe Gegenstand

Der Anwalt wird von zwei Mandanten als Gesamtgläubiger beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Daraufhin nehmen die Mandanten von der Klage Abstand.

Auch die Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern der Gegenstand der Tätigkeit in der Hauptsache derselbe ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100,1008 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   86,30 EUR
Gesamt   540,50 EUR
 

Rz. 34

Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände tätig, kommt eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV nicht in Betracht. Stattdessen werden die Werte nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet.

 

Beispiel 19: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin, mehrere Auftraggeber, verschiedene Gegenstände

Der Anwalt wird von zwei Mandanten beauftragt, die jeweils eine Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR geltend machen wollen. Der Anwalt soll zunächst für eine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Daraufhin nehmen die Mandanten von der Klage Abstand.

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV bemisst sich jetzt nach den addierten Werten der beiden Anträge, also aus 10.000,00 EUR. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV kommt nicht in Betracht.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   120,46 EUR
Gesamt   754,46 EUR
 

Rz. 35

Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig und erledigt sich das Prüfungsverfahren vorzeitig, ist die 0,5-Verfahrensgebühr um jeweils 0,3 zu erhöhen, sodass diese Gebühr sogar über der Grenze der Nr. 3335 VV von 1,0 liegen kann.

 

Beispiel 20: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit vorzeitiger Erledigung bei mehreren Auftraggebern

Der Anwalt wird von drei Mandanten beauftragt, für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der Prozesskostenhilfeantrag wird nicht mehr eingereicht, da sich die Sache vorzeitig erledigt.

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV ermäßigt sich zwar einerseits gem. Nr. 3337 VV auf 0,5; andererseits erhöht sie sich für die weiteren zwei Auftraggeber nach Nr. 1008 VV um 0,6, sodass sich ein Gebührensatz von 1,1 ergibt.

 
1. 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3337, 3100, 1008 VV   367,40 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 387,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   73,61 EUR
Gesamt   461,01 EUR

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