Rz. 36

Hat der Anwalt für eine vorangegangene Tätigkeit bereits eine Gebühr verdient, die im gerichtlichen Verfahren anzurechnen ist, dann wird diese Gebühr auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV angerechnet.

 

Rz. 37

Ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV oder Nr. 2303 VV vorangegangen, ist diese hälftig auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3335 VV anzurechnen, höchstens zu 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Beispiel 21: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit vorausgegangener Geschäftsgebühr

Der Anwalt war wegen einer Forderung in Höhe von 5.000,00 EUR außergerichtlich als Wahlanwalt tätig. Die Sache war weder umfangreich noch schwierig. Anschließend erhält er den Auftrag, für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. Daraufhin nimmt die Partei von der Klage Abstand.

Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Anwalt eine 1,3-Geschäftsgebühr (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV). Für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erhält er eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3335, 3100 VV. Darauf ist die Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   86,30 EUR
Gesamt   540,50 EUR
II. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 217,10 EUR
  0,65 aus 5.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 136,90 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   26,01 EUR
Gesamt   162,91 EUR
 

Rz. 38

Ebenso ist im Falle einer vorangegangenen Beratung anzurechnen, § 34 Abs. 2 RVG.

 

Beispiel 22: Beratungsgebühr mit Anrechnung

Der Mandant hatte sich vom Anwalt wegen einer Forderung in Höhe von 6.000,00 EUR beraten lassen. Die Parteien hatten für die Beratung eine pauschale Gebühr in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vereinbart. Später beauftragt der Mandant den Anwalt, für ihn Prozesskostenhilfe zu beantragen (Wert: 6.000,00 EUR).

Da nichts Abweichendes vereinbart worden ist, wird die Beratungsgebühr in voller Höhe auf die Vergütung für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG) (zur Anrechnung siehe § 6 Rdn 25).

 
I. Beratung    
1. Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 675, 612 BGB   300,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 320,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   60,80 EUR
Gesamt   380,80 EUR
II. Gerichtliche Vertretung    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV   390,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen   – 300,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 2, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 578,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   109,82 EUR
Gesamt   687,82 EUR
 

Rz. 39

Anzurechnen sein kann die Verfahrensgebühr eines Mahnverfahrens.

 

Beispiel 23: Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr

Der Anwalt hatte für den Mandanten einen Mahnbescheid über 7.500,00 EUR erwirkt und abgerechnet. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Der Anwalt beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren.

 
I. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3305 VV   502,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,18 EUR
Gesamt   621,18 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV   502,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, – 502,00 EUR
  1,0 aus 7.500,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR

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