1. Exakte Messung
Rz. 34
Nachzuweisen ist ein Rotlichtverstoß grundsätzlich mit einer exakten Messung (OLG Celle zfs 1993, 428). Je nachdem, ob es sich um einen "einfachen" oder um einen "groben" Verstoß handelt, sind unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Zum Nachweis eines einfachen Rotlichtverstoßes reicht oft eine Zeugenaussage, vor allem die eines Polizeibeamten, aus.""
2. Schätzung
Rz. 35
Die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten genügt zum Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes dagegen vor allem dann nicht, wenn dem Kraftfahrer ein nur kurzzeitiger Rotlichtverstoß vorgeworfen wird (OLG Saarbrücken zfs 2016, 352; OLG Hamm zfs 2018, 292; AG Dortmund NZV 2019, 369). Ebenso wenig genügt es, dass ein zufällig beobachtender Polizeibeamter 2 Sekunden mitgezählt hat (OLG Düsseldorf zfs 1998, 231; Thüringer OLG zfs 1999, 124; OLG Jena NZV 1999, 304; OLG Hamm NZV 2001, 177; OLG Hamburg NZV 2005, 209).
Rz. 36
Anderes soll dann gelten, wenn der Beamte gezielt zur Überwachung der Ampelanlage eingesetzt worden war (OLG Brandenburg DAR 1999, 512), zumindest, wenn weitere Umstände die Richtigkeit einer solchen Schätzung erhärten (KG NZV 2002, 50; OLG Hamm zfs 2008, 111; NZV 2010, 44; OLG Brandenburg NZV 2016, 194), wobei es dem OLG Düsseldorf (NZV 2000, 134) bereits genügt, dass die Schätzung von gerichtsbekannt gut ausgebildeten Polizeibeamten vorgenommen wurde.
Rz. 37
Tipp
Nach Auffassung des OLG Hamm (zfs 2000, 513) genügt dagegen das Mitzählen von 2 Sekunden selbst im Falle einer gezielt durchgeführten Rotlichtüberwachung nicht.
Rz. 38
Eine Schätzung darf ohnehin nur unter Vornahme eines ausreichenden Sicherheitsabzuges Grundlage für eine Verurteilung sein (OLG Düsseldorf NZV 1998, 78; DAR 2003, 234).
Rz. 39
Allerdings soll das für eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu fordernde Sicherheitspolster bereits dann ausreichend bemessen sein, wenn die Polizeibeamten beim Nachfahren eine Rotlichtzeit von 3 Sekunden mitgezählt (OLG Düsseldorf DAR 2000, 127) oder die Zahlen 21 und 22 vollzählig ausgesprochen oder bei stillem Zählen genannt hatten (OLG Köln zfs 2004, 432; a.A. OLG Hamm zfs 2000, 513).
Rz. 40
Tipp: Urteilsgründe
Will das Gericht die Verurteilung auf die Schätzung eines Polizeibeamten stützen, muss es im Urteil sämtliche Umstände des Verkehrsvorgangs (Methode der Schätzung, Sicherheitsabschlag, Geschwindigkeit, Abstand und Bremsverzögerung des Zeugen, Strecke bis zum Stillstand etc.) eingehend darlegen und sich mit dem Beweiswert einer solchen Schätzung auseinandersetzen (OLG Hamburg NZV 2005, 209; OLG Köln zfs 2012, 292; OLG Hamm zfs 2018, 292).
3. Stoppuhr
Rz. 41
Die Polizei setzt zum Nachweis von Rotlichtverstößen des Öfteren auch Stoppuhren ein. Bei diesem Messverfahren soll nach überwiegender Auffassung (BayObLG DAR 1995, 299; OLG Düsseldorf DAR 2000, 579) zum Ausgleich aller Fehlerquellen (einschließlich der menschlichen Reaktionsverzögerung) ein Sicherheitsabzug von nur 0,3 Sekunden ausreichen, während das KG (NZV 2008, 587) zum Ausgleich etwaiger Gangunsicherheiten einen zusätzlichen Zuschlag von 0,3 Sekunden macht.
Rz. 42
Tipp
Die Messung mit einer Armbanduhr genügt dagegen i.d.R. den an den Nachweis eines qualifizierten Verstoßes zu stellenden Anforderungen nicht (OLG Hamm NZV 2001, 177), bzw. allenfalls dann, wenn zumindest 3 Sekunden Rotlichtzeit gemessen wurden (KG DAR 2004, 771).