Rz. 2

Grundsätzlich stehen dem Leasingnehmer nur die mietrechtlichen Sachmängelhaftungsansprüche gegen den Leasinggeber zu. In aller Regel schließt aber der Leasinggeber ­gegenüber dem Leasingnehmer die mietrechtliche Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängel in rechtlich zulässiger Weise aus, indem er ihm seine kaufrechtlichen Sachmängelhaftungsansprüche gegen den Lieferanten des Fahrzeugs abtritt (Abtretungskonstruktion). Gegen die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Sachmängelhaftungsausschlusses werden wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7a und b Bedenken geltend gemacht, wenn von der Haftungsbeschränkung nicht Körperschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen werden.[1]

 

Rz. 3

Diese Abtretung läuft aber leer und der Leasingnehmer würde rechtlos gestellt, wenn der Leasingeber z.B. ein gebrauchtes Leasingfahrzeug – in zulässiger Weise, weil § 474 BGB für ihn als Unternehmer nicht gilt – unter Ausschluss der Sachmängelhaftung eingekauft hat. Auch die Beweislastvermutung des § 476 BGB geht nicht auf den Leasingnehmer über, weil sie beim Kauf durch den Leasinggeber als Unternehmer von vorneherein nicht entsteht.[2] Ist der Leasingnehmer Verbraucher, wäre beim direkten Kauf der Ausschluss der Sachmängelhaftung unzulässig (§ 474 BGB). Dennoch sieht der BGH in dieser Konstruktion kein unzulässiges Umgehungsgeschäft i.S.v. § 475 BGB (vgl. § 14 Rdn 47), weil er bei dieser Sachlage den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung für unwirksam hält.[3]

 

Rz. 4

Dem Verbraucher-Leasingnehmer stehen also dann, wenn die kaufrechtlichen Sachmängelhaftungsansprüche einschließlich der Schutzbestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) nicht an ihn wirksam abgetreten bzw. vertraglich begründet werden, die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.[4] Dies hat die für den Verbraucher-Leasingnehmer günstige Konsequenz, dass die mietrechtlichen Sachmängelhaftungsansprüche auch wegen eines erst nach Übergabe auftretenden Mangels bestehen (§ 536 BGB). Auf der anderen Seite muss er die Mängelanzeige i.S.d. § 536c BGB vornehmen, um seine Rechte nicht zu gefährden.[5]

 

Rz. 5

Auch dann, wenn die Lieferanten-AGB unwirksam sind, lebt nach h.M.[6] gem. § 306 Abs. 2 BGB die mietrechtliche Eigenhaftung des Leasinggebers auf, nach a.A.[7] das Kaufrecht.

 

Rz. 6

Inzwischen sind die meisten Leasinggesellschaften jedoch dazu übergegangen, mit den Fahrzeughändlern die Geltung der Verbraucherrechte zu vereinbaren, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines Verbraucherleasingvertrags erworben wird. Das Ergebnis wird auch beim sog. "Eintrittsmodell" (vgl. § 22 Rdn 4) erreicht,[8] wo der Leasingnehmer das Fahrzeug selbst beim Händler kauft und der Leasinggeber erst danach in diesen Kaufvertrag als Käufer eintritt.[9] Tritt der Leasinggeber dann dem Leasingnehmer die ursprünglich schon von diesem erworbenen Rechte wieder ab, stehen dem Leasingnehmer dann gegenüber dem Händler die Rechte aus dem Verbrauchsgüterkauf in vollem Umfang zu.[10] Wer die Abtretbarkeit von Rücktritts- und Minderungsrecht als Gestaltungsrechte ablehnt, kommt im Wege der Umdeutung in eine Ermächtigung zum gleichen Ergebnis.[11] In aller Regel hat also der Leasingnehmer seine kaufrechtlichen Sachmängelhaftungsansprüche unmittelbar gegen den Lieferanten des Fahrzeugs geltend zu machen (zum Inhalt der kaufrechtlichen Sachmängelansprüche vgl. § 11 Rdn 1 ff.).

[1] Harriehausen, NJW 2013, 3393.
[4] BGH WM 1992, 1609.
[5] BGH WM 1987, 349.
[6] Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. C Rn 856 ff. m.w.N.
[7] Staudinger/Stoffels, Leasingrecht, Rn 226; Weber, NJW 2003, 2349.
[8] Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. C Rn 124 m.w.N.; kritisch hierzu Reinking/Eggert, Rn L 94.
[9] Schattenkirchner, HB FA Verkehrsrecht, Kap. 17 Rn 110.
[10] Müller-Sarnowski, DAR 2002, 485, 487.

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