Rz. 71
Aus Schiedssprüchen selbst kann keine Zwangsvollstreckung erfolgen, sondern nur aus den Entscheidungen, die Schiedssprüche – auch vereinbarte – für vollstreckbar erklären, § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. In einem Rechtsgestaltungsakt wird dem Schiedsspruch durch das staatliche Gericht die Vollstreckbarkeit verliehen, § 1060 ZPO. Einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, wenn ein endgültiger Schiedsspruch nach § 1055 ZPO vorliegt, der das Schiedsverfahren abschließt und einen Anspruch zuerkennt. Steht auf Seiten der Schiedskläger eine Erbengemeinschaft, so ist jeder Miterbe befugt, alleine die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beantragen. Lägen Gründe vor, die zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen würden und die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, so könnte der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar erklärt werden. Wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes zurückgewiesen, so muss das Gericht von Amts wegen und ohne besonderen Antrag den Schiedsspruch aufheben.
Eine Partei verhält sich widersprüchlich und regelmäßig treuwidrig, wenn sie unter Verweis auf eine Schiedsvereinbarung oder Schiedsverfügung ein Schiedsgericht anruft und nach Durchführung des Verfahrens die Aufhebung des ihr Begehren als unbegründet abweisenden Schiedsspruchs mit der Begründung betreibt, die Schiedsabrede sei nicht wirksam oder der Streitgegenstand sei objektiv nicht schiedsfähig.
Rz. 72
Streitig ist, ob im Falle eines eine Willenserklärung ersetzenden Schiedsspruchs nach § 894 ZPO die Rechtswirkungen der Ersetzungsfiktion erst mit der Vollstreckbarkeitserklärung eintreten oder schon mit der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs.
Fälle des § 894 ZPO im Erbrecht:
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Erbteilungsklage, |
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Vermächtniserfüllungsklage, |
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Auflagenerfüllungsklage, |
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Bereicherungsklage des Vertragserben nach § 2287 BGB, |
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Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB gegen den Erbschaftsbesitzer, |
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Bereicherungsklage des Schenkers nach Schenkungsrückforderung gem. § 528 BGB. |
Rz. 73
Die Eintragung einer Vormerkung bzw. eines Widerspruchs auf der Grundlage eines Schiedsspruchs entsprechend § 895 ZPO setzt auf jeden Fall die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs voraus, weil es sich um einen Akt der Zwangsvollstreckung handelt.
Rz. 74
Die "dingliche Einigung" nach Verurteilung des Auflassungsschuldners beim Grundstücksvermächtnis: Ist der Erbe rechtskräftig zur Auflassung verurteilt, so muss die Einigungserklärung des Vermächtnisnehmers gleichwohl noch beurkundet werden. Die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien, wie sie in § 925 BGB vorgesehen ist, ist hier nicht notwendig.
Rz. 75
Der Vollständigkeit halber ist hier noch die Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB im Falle der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Grundstücksübertragung zu Lebzeiten des Erblassers, bspw. wegen dessen Geschäftsunfähigkeit oder wegen Sittenwidrigkeit, zu erwähnen.