Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 17
Schuldversprechen und konstitutives Anerkenntnis sind abstrakt mit der Folge, dass der Gläubiger ohne Rücksicht auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft Erfüllung verlangen kann. Fehlt jedoch ein wirksames Grundgeschäft oder ist die Zweckerreichung unmöglich, so ist der Empfänger um das Schuldverhältnis ungerechtfertigt bereichert. Ein Schuldversprechen (nicht aber ein nur deklaratorisches Schuldanerkenntnis) kann dann kondiziert werden, was in § 812 Abs. 2 BGB klargestellt wird. Der Bereicherungsanspruch ist auf Befreiung von der Schuld gerichtet; der Schuldner kann auch Erfüllung einredeweise verweigern. Stellt sich hinterher heraus, dass eine Verpflichtung nicht bestand, kann dem Herausgabeanspruch nicht der Einwand der Kenntnis des mangelnden Rechtsgrundes aus § 814 BGB entgegengesetzt werden, wenn sich der Anerkennende lediglich in einem Rechtsirrtum befand.
Rz. 18
Das im Gesetz nicht geregelte deklaratorische (kausale) Schuldanerkenntnis findet seine Grundlage in dem für das Schuldrecht geltenden Prinzip der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB). Einem Vergleich (§ 779 BGB) ähnlich, zielt es darauf ab, ein Schuldverhältnis wirksam festzustellen, das heißt, es dem Streit zu entziehen. Das geschieht in der Weise, dass Einwendungen, die das Entstehen oder Fortbestehen des – kausalen – Schuldverhältnisses in Frage stellen, abgeschnitten werden. Wurzelt das deklaratorische Schuldanerkenntnis in der Vertragsfreiheit, so folgt daraus, dass es ein Schuldverhältnis nur insoweit wirksam feststellen und dem Streit entziehen kann, als es der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. Zwingende Rechtssätze und gesetzlich festgelegte Schranken der Vertragsfreiheit sind der Disposition der Parteien entzogen. Zu diesen Schranken gehören die Regelungen der §§ 134, 138 BGB. Verstößt das Kausalgeschäft gegen Gesetz oder die guten Sitten, so erfasst die Nichtigkeit auch das deklaratorische Anerkenntnis, denn das Schuldverhältnis ist insoweit der Disposition der Parteien entzogen. Bestehen die Nichtigkeitsgründe zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht mehr, so kommt eine Bestätigung nach § 141 BGB in Betracht.
Rz. 19
Das Schuldanerkenntnis bedeutet noch keine Leistung. Gibt daher die Versicherungsgesellschaft des Schädigers gegenüber einem Versicherungsträger, wie dies häufig geschieht, die Erklärung ab, sie werde im Rahmen der Versicherungssumme die Ansprüche des Versicherungsträgers befriedigen, so kann sie dennoch von dem Verletzten selbst in Anspruch genommen werden, der sich den weitergehenden Anspruch aus dem Versicherungsvertrag hat überweisen lassen. Die Inanspruchnahme durch den Verletzten ist auch dann möglich, wenn das Deckungskapital für das dem Versicherungsträger abgegebene Schuldanerkenntnis die volle Versicherungssumme beansprucht.