Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Prozesskostenhilfe. Erfolgsaussicht. Betriebliche Altersversorgung. Versorgungszusage. Erwerbsunfähigkeitsrente. Deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Wissenserklärung. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Sowohl Schuldversprechen als auch Schuldanerkenntnis stellen einseitig verpflichtende Verträge dar, die nicht von einem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis abhängig sind. Der Schuldner verspricht dem Gläubiger eine Leistung bzw. erkennt eine Schuld als bestehend an. Hiervon zu unterscheiden ist das deklaratorische bzw. „kausale” Schuldanerkenntnis. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt lediglich eine bestehende Schuld, ohne dass der Schuldner damit eine neue eigenständige Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger eingeht. Es dient dazu, Streit oder Ungewissheit über einzelne Inhalte des Schuldverhältnisses oder über das Schuldverhältnis im Ganzen zu überwinden. Es stellt den Inhalt des Schuldverhältnisses verbindlich fest. Dabei handelt es sich um einen kausalen Feststellungsvertrag. Aus der Tatsache, dass es sich um einen kausalen Feststellungsvertrag handelt, folgt, dass Voraussetzung für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht nur ein Streit über das Bestehen einer Schuld ist, sondern auch, dass tatsächlich eine Schuld bestanden hat, also eine Schuldbestätigung vorliegt.
Normenkette
ZPO § 114; BGB §§ 780-781
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 30.08.2002; Aktenzeichen 4 Ha 11 d/02) |
Tenor
Die Beschwerdedes Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 30. August 2002 – 4 Ha 11 d/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert: 2.022,84 EUR.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt mit der Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsstreits auf Zahlung einer Invalidenversorgung.
Der Antragsteller ist 1956 geboren und war seit dem 6. März 1978 bei der Firma … als Verkäufer in der Lebensmittelabteilung tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde mit der Antragsgegnerin auf Grund einer Übernahme bis zum Ausscheiden des Antragstellers am 30. Oktober 2000 fortgesetzt. Der Antragsteller leidet an einer chronischen Erkrankung und bezieht seit dem 1. März 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Anlässlich des Ausscheidens des Antragsstellers aus dem Betrieb der Antragsgegnerin bestätigte ihm die Antragsgegnerin das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Bl. 11 d. A.), indem ausgeführt wird:
„Der Unverfallbarkeitsfaktor wird auch für alle übrigen in der Versorgungsordnung vorgesehenen Leistungen angewandt, die sind:
vorgezogenes Altersruhegeld, Invalidenrente und Witwenrente.
Die Höhe der Ansprüche kann jedoch erst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles bestimmt werden.”
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 (Bl. 12 d. A.) teilte die Antragsgegnerin mit:
„Da Sie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, tritt auch die betriebliche Altersversorgung in Kraft.
Da Sie Ihre betriebliche Altersversorgung schon ab dem 01.11.2000 beantragen, erfolgt eine ratierliche Kürzung der Zeit die Sie die Sie im Unternehmen waren, zu der Zeit die Sie Unternehmen hätte sein können. Danach haben Sie einen Anspruch in Höhe von
monatlich erworben.”
Mit Schreiben vom 4. März 2002 (Bl. 15 d. A.) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, bei der Prüfung der Betriebsrente sei festgestellt worden, dass in der Versorgungsordnung eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorgesehen sei. Er habe irrtümlich in der Vergangenheit Bezüge erhalten, die ihm nicht zugestanden hätten. Die Zahlung werde ab Februar 2002 eingestellt. Die bereits an ihn gezahlten Beträge würden nicht zurückgefordert. Er möge sich bei Eintritt seiner gesetzlichen Altersrente wieder an die Antragsgegnerin wenden. Nachdem eine außergerichtliche Einigung über die Weiterzahlung nicht erreicht werden konnte, hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin gerichtete Klage beantragt.
Der Antragsteller hat vorgetragen, sein Anspruch ergebe sich bereits aus der Anlage zu dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2000, in der auf die Zahlung einer Invalidenrente ausdrücklich hingewiesen werde. Sein Anspruch sei des Weiteren in einem Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis begründet, das er durch konkludentes Verhalten angenommen habe. Aus dem Schreiben vom 19. Dezember 2000 ergebe sich die Erklärung der Antragsgegnerin, sich zu einer monatlichen Zahlung von 109,89 DM verpflichten zu wollen. Zudem könne er seinen Anspruch auf Vertrauensgesichtspunkte stützen.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren des Antragstellers entgegen getreten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2002 den Antrag des Antragstellers aus Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gegen diesen am 4. September 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 2. Oktober 2002, d...