Rz. 172

Auch beim Sorgerechtsverfahren stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Verfahren der einstweiligen Anordnung und dem Hauptsacheverfahren (zur gleichgelagerten Fragestellung beim Umgangsverfahren siehe Rdn 116).

§ 49 Abs. 1 FamFG stellt für die einstweilige Anordnung eine besondere Zulässigkeitshürde auf, indem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts gefordert wird. Ein schlichtes Regelungsbedürfnis reicht dagegen nicht aus.

 

Rz. 173

Gerichtliche Verfahren zum Sorgerecht sind in aller Regel darauf gerichtet, abweichend von der gesetzlichen Vorgabe des gemeinsamen Sorgerechts einem Elternteil alleine die elterliche Sorge über ein gemeinsames Kind zu übertragen.

Diese Entscheidung beinhaltet aber immer auch eine Entziehung des Sorgerechts des anderen Elternteils. Daher besteht angesichts dieses gravierenden Eingriffs in dessen Elternrecht eine große Zurückhaltung, diese Entscheidung im Rahmen des summarischen Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu treffen.

 

Rz. 174

 

Praxistipp:

Oft geht es gar nicht darum, die vollständige elterliche Sorge (Personensorge und Vermögenssorge) zu regeln, sondern lediglich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge.
Geht es in einem gerichtlichen Eilverfahren darum, einer möglichen Gefährdung des Kindes durch den anderen Elternteil entgegen zu wirken, so ist es in der Praxis häufig sinnvoller, das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht dem anderen Elternteil, sondern dem Jugendamt als "neutrale Stelle" zu übertragen.

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