Leitsatz
Der Vater dreier minderjähriger Kinder begehrte im einstweiligen Anordnungsverfahren die Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts für ein im September 1995 geborenes Kind auf sich. Gegenstand des Verfahrens waren die Voraussetzungen des Entzuges von Teilbereichen der elterlichen Sorge im Rahmen eines Eilverfahrens.
Sachverhalt
Aus der im Mai 1995 geschlossenen und durch Urteil vom 1.10.2008 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Eltern waren drei in den Jahren 1995, 1999 und 2004 geborene Kinder hervorgegangen. Die elterliche Sorge stand ihnen auch nach der Scheidung gemeinsam zu. Sie hatten sich zunächst im April 2007 in einem Verfahren vor dem FamG in einer umfassenden Vereinbarung auf Umgangskontakte des Antragsgegners mit den Kindern geeinigt. Die Vereinbarung war vom FamG zum Beschluss erhoben worden. U.a. War dort geregelt worden, dass der Aufenthalt der Kinder im Haushalt der Kindesmutter sein sollte und ihr das Sorgerecht für die Bereiche Beantragung ambulanter Hilfen nach dem KJHG und im Bereich Gesundheitssorge die Entscheidung über ambulante ärztliche Behandlung der Kinder übertragen werde.
Ferner war mit Verfügung vom 2.9.2008 ein isoliertes Umgangsverfahren für alle drei Kinder angelegt und mit Beschluss vom 3.9.2008 für die Kinder Verfahrenspflegschaft angeordnet worden. Mit weiterem Beschluss vom 1.10.2008 wurde in diesem Verfahren den Kindeseltern das Recht zur Regelung des Umgangs alle drei Kinder betreffend entzogen und Umgangspflegschaft angeordnet.
In einem von der Kindesmutter eingeleiteten Verfahren erstrebte sie die Herausgabe des ältesten Kindes S. sowie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden anderen Kinder auf sich allein. In diesem Verfahren schlossen die Kindeseltern zwecks Erledigung beider Verfahren eine umfassende Vereinbarung, in der u.a. geregelt war, dass das älteste Kind S. derzeit weder in den väterlichen noch den mütterlichen Haushalt wechseln sollte, sondern es gemäß einem von der Kindesmutter zu stellenden Antrag auf Heimerziehung in eine Jugendwohngruppe wechseln sollte und bis zur Entscheidung des Jugendamtes im Haushalt der Großmutter väterlicherseits verbleiben sollte.
Am 23.1.2009 wurde S. in eine Wohngruppe aufgenommen. Diesen Aufenthalt beendete die Kindesmutter gegen den Rat der Wohngruppe und des Jugendamtes am 28.3.2009.
In einem folgenden Umgangsverfahren, das im Hinblick auf die Mitteilung der Umgangspflegerin eingeleitet war, nachdem der Kindesvater ihr mitgeteilt hatte, in Zukunft keinen Umgang mit den Kindern zu haben, war der Kindesvater in dem anberaumten Termin des FamG nicht erschienen.
Anfang Juni 2009 suchte das älteste Kind S. zusammen mit dem Kindesvater ohne Wissen der Kindesmutter und der Umgangspflegerin das Jugendamt auf und wechselte am 7.6.2009 in den Haushalt der Großmutter. Mit einem Anfang Juli 2009 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Antrag begehrte die Kindesmutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für alle drei Kinder auf sich allein.
Zur Begründung führte sie an, zum Wohl des Kindes S. sei es erforderlich, dass dieses erneut in eine Wohngruppe eingewiesen werde, da die Großmutter mit der Betreuung und Erziehung des Kindes überfordert sei. Der Vater habe sich vehement gegen eine solche Maßnahme ausgesprochen. Sie, die Kindesmutter, sehe ein, eine Fehlentscheidung getroffen zu haben, als sie S. auf deren Flehen hin aus der Einrichtung genommen habe. Auch bezüglich der jüngeren Kinder sei mit Blick auf das Verhalten des Kindesvaters das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie zu übertragen, die Kinder kämen oftmals verstört von den Besuchen bei ihm zurück. Für die Übertragung dieses Sorgerechtsbereichs auf sie spreche auch, dass der Kindesvater an einer ernstzunehmenden psychischen Erkrankung leide, deren Behandlung er abgebrochen habe.
Der Kindesvater ist den Anträgen der Kindesmutter entgegengetreten und hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das älteste Kind S. auf sich alleine beantragt. Mit weiterem Antrag begehrte er, im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S. auf ihn alleine zu übertragen.
Das FamG hat nach Anhörung der Kindeseltern, der Kinder, der Vertreterin des Jugendamtes und der Umgangspflegerin im Wege einstweiliger Anordnung den Antrag des Antragsgegners auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind S. im einstweiligen Anordnungsverfahren zurückgewiesen und in Abänderung eines früheren Beschlusses vom 1.10.2008 den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, die schulischen Angelegenheiten und das Recht zur Beantragung und Durchführung von Hilfen zur Erziehung betreffend das gemeinsame Kind S. entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Ferner hat es die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern, des zukünftigen Aufenthalts von S., der Rege...