Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Entzug von Teilbereichen im einstweiligen Anordnungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen des Entzugs von Teilbereichen der elterlichen Sorge im einstweiligen Anordnungsverfahren.

 

Normenkette

ZPO § 620c S. 1, §§ 620d, 621 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 12.08.2009; Aktenzeichen 20 F 112/09 EA SO)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Merzig vom 12.8.2009 - 20 F 112/09 EA SO - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 500 EUR.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Aus der am 16.5.1995 geschlossenen und durch Urteil des AG - Familiengericht - Merzig vom 1.10.2008 - 20 F 110/07 S - rechtskräftig geschiedenen Ehe der Kindeseltern (Bl. 40, 41d. BA 20 F 110/07 S) sind die Kinder S., geboren am. September 1995, I., geboren am. März 1999 und Y., geboren am. Januar 2004, hervorgegangen.

In dem hiervon abgetrennten und als isolierte Folgesache weiter geführten Verfahren 20 F 197/08 SO (vgl. Bl. 54, 55d. BA 20 F 197/08 SO) schlossen die Kindeseltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, nachdem sie sich zunächst in dem Verfahren 20 F 50/07 UG des AG - Familiengericht - Merzig in einer umfassenden Vereinbarung vom 18.4.2007 (Bl. 7, 8d. BA 20 F 50/07 UG) auf Umgangskontakte des Antragsgegners mit den Kindern geeinigt hatten, am 1.10.2008 eine umfassende und vom Familiengericht zum Beschluss erhobene Vereinbarung, in der u.a. geregelt worden war, dass der Aufenthalt der Kinder im Haushalt der Kindesmutter ist und der Kindesmutter das Sorgerecht für die Bereiche Beantragung ambulanter Hilfen nach dem KJHG und im Bereich Gesundheitssorge die Entscheidung über ambulante ärztliche Behandlung der Kinder übertragen wird (Bl. 55, 57d. BA 20 F 197/08 SO).

Ferner war mit Verfügung vom 2.9.2008 des AG - Familiengericht - Merzig von Amts wegen ein isoliertes Umgangsverfahren betreffend die Kinder S., I. und Y. angelegt worden (20 F 172/08 UG) und mit Beschluss vom 3.9.2008 für die betroffenen Kinder Verfahrenspflegschaft angeordnet sowie Frau R. B.-B. zur Verfahrenspflegerin bestellt worden (Bl. 2, 3d. BA 20 F 172/08 UG). Mit weiterem Beschluss vom 1.10.2008 wurde in diesem Verfahren den Kindeseltern das Recht zur Regelung des Umgangs betreffend die Kinder S., I. und Y. entzogen und Umgangspflegschaft (Umgangspflegerin U. S.) angeordnet.

In einem von der Kindesmutter mit Faxschreiben vom 30.12.2008 eingeleiteten Verfahren erstrebte diese die Herausgabe des Kindes S. (20 F 1/09 HK des AG- Familiengericht - Merzig) sowie mit durch Faxschreiben vom 9.1.2009 eingeleiteten Verfahren die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder I. und Y. auf sich allein (20 F 10/09 SO des AG- Familiengericht - Merzig). In diesen Verfahren schlossen die Kindeseltern - der Kindesvater beabsichtigte einen Umzug unter Mitnahme von S. - am 14.1.2009 zwecks Erledigung beider Verfahren eine umfassende Vereinbarung, in der u.a. geregelt war, dass S. derzeit weder in den väterlichen noch den mütterlichen Haushalt wechselt, S. gemäß einem von der Kindesmutter zu stellenden Antrag auf Heimerziehung in eine Jugendwohngruppe wechseln soll und das Kind bis zur Entscheidung des Jugendamtes im Haushalt der Großmutter väterlicherseits verbleibt (Bl. 37 ff. d. BA 20 F 1/09 HK, Bl. 5 ff. d. BA 20 F 10/09 SO).

Das Jugendamt teilte mit Schreiben vom 1.4. mit, dass die Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung für S., die am 23.1.2009 durch Aufnahme in eine Wohngruppe begonnen hatte, am 28.3.2009 durch die Kindesmutter entgegen dem Rat der Wohngruppe und des Jugendamtes beendet worden sei (Bl. 41, 42d. BA 20 F 1/09 HK).

In einem im Hinblick auf die Mitteilung der Umgangspflegerin (Frau S.) vom 3.4.2009, wonach ihr der Kindesvater per E-Mail mitgeteilt habe, in Zukunft keinen Umgang mit den Kindern zu haben, vom AG - Familiengericht - Merzig eingeleiteten Umgangsverfahren (20 F 67/09 BA UG) war der Kindesvater in dem auf den anberaumten Termin vom 29.4.2009, in dem die Kinder angehört worden waren, nicht erschienen. Das Sitzungsprotokoll, das den Hinweis enthält, dass der Kindesvater aus Gründen des Kindeswohls verpflichtet sei, Kontakt zu der Umgangspflegerin zur Fortführung der Umgangskontakte aufzunehmen, wurde dem Kindesvater zugestellt (Bl. 20d. BA 20 F 67/09 UG).

Am 5.6.2009 suchte das Kind S. zusammen mit dem Kindesvater ohne Wissen der Kindesmutter und der Umgangspflegerin das Jugendamt in M. auf, am 7.6.2009 wechselte S. in den Haushalt der Großmutter. Ferner wurde von der Umgangspflegerin festgelegt, dass S. die Sommerferien bei dem Kindesvater verbringen soll.

Mit einem am 2.7.2009 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Antrag erstrebte die Kindesmutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder S., I. und Y. auf sich allein.

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