Rz. 94

In Umgangs- und Sorgesachen, bei denen die Interessen des jeweiligen Kindes entscheidend im Vordergrund stehen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.[136]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge