Rz. 75

Die Eltern – auch die nicht sorgeberechtigten Elternteile – sind stets Beteiligte (§ 7 FamFG), die stets gem. § 160 FamFG anzuhören sind. Eine Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen[112] (§ 160 Abs. 3 FamFG) unterbleiben,[113] beim nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn keine Aufklärung erwartet werden kann (z.B.: nicht ehelicher Vater hat nie mit Mutter und Kind zusammen gelebt), § 160 Abs. 2 FamFG.

Die Anhörung von Kindern[114] richtet sich nach § 159 FamFG.

Die Anwesenheit des Verfahrensbeistands ist vorgeschrieben (§ 159 Abs. 4 S. 3 FamFG), während die übrigen Beteiligten kein Recht auf Teilnahme haben.[115]

[112] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 160 Rn 3: Gründe des § 43 Abs. 2 FamFG oder unbekannter Aufenthalt, Unerreichbarkeit.
[114] Ausführlich zur Vorgehensweise bei Kindesanhörungen Carl/Eschweiler, NJW 2005, 1681.
[115] OLG Hamm v. 26.8.2014 – 11 UF 85/14, juris.

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