Rz. 75
Die Eltern – auch die nicht sorgeberechtigten Elternteile – sind stets Beteiligte (§ 7 FamFG), die stets gem. § 160 FamFG anzuhören sind. Eine Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen[112] (§ 160 Abs. 3 FamFG) unterbleiben,[113] beim nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn keine Aufklärung erwartet werden kann (z.B.: nicht ehelicher Vater hat nie mit Mutter und Kind zusammen gelebt), § 160 Abs. 2 FamFG.
Die Anhörung von Kindern[114] richtet sich nach § 159 FamFG.
Die Anwesenheit des Verfahrensbeistands ist vorgeschrieben (§ 159 Abs. 4 S. 3 FamFG), während die übrigen Beteiligten kein Recht auf Teilnahme haben.[115]
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