Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 207
Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht.
Die Auskunftspflicht trifft in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB in erster Linie die Person, die als Inhaber des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann.
Rz. 208
Dies ist der Vormund oder – im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse – der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Nur soweit sich der Sorgerechtsinhaber die erforderlichen Informationen nicht verschaffen kann, kommt als Anspruchsgegner im Einzelfall auch derjenige in Betracht, der aufgrund eines sonstigen einem Elternteil vergleichbaren Fürsorgeverhältnisses für das Kind, etwa der Ausübung der tatsächlichen Obhut, zur Auskunftserteilung in der Lage ist. § 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind, wie dem als Ergänzungspfleger bestellten Jugendamt.
Rz. 209
BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 85/17
Zitat
1. Ist den Eltern die Gesundheitssorge entzogen, so richtet sich insoweit der Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes vorrangig gegen den Inhaber der Gesundheitssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 345/16, FamRZ 2017, 378). (Rn 7)
2. Eine Auskunftserteilung kann dem Kindeswohl widersprechen, wenn zu befürchten ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge Einfluss zu nehmen. (Rn 11)
OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.11.2017 – 3 O 40/17, juris
Zitat
1. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1686 BGB, hierunter sind Informationen über den Aufenthaltsort bzw. die Wohnanschrift zu subsumieren, kann sich auch gegen das Jugendamt richten, wenn dieses die Stellung eines Ergänzungspflegers innehat. (Rn 3)
2. Dem Jugendamt kommt im Rahmen des § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) zwar eine Pflicht zur Vermittlung und Hilfestellung zu. Dabei soll das Jugendamt vermitteln, wenn der umgangsberechtigte Elternteil Auskunft nach § 1686 BGB verlangt, aber nicht erhält. (Rn 4)
3. Jedes Elternteil hat Anspruch auf Vermittlung und Hilfestellung bei der Wahrnehmung der Auskunftsbefugnis. (Rn 4)
4. Der Vater ist gehalten, zunächst im Wege der Einholung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG in Erfahrung zu bringen, wohin seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern gezogen ist. (Rn 5)