Rz. 135

Zweck des Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG ist es, vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 8890 FamFG zur Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs eine einverständliche Konfliktlösung zu ermöglichen, ohne dass es sofort zu gegensätzlichen Anträgen der Eltern kommt, wodurch eine Entspannung der häufig emotionsgeladenen Beziehungen der Eltern bewirkt werden soll.[185] Zugleich sollen eine belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts entbehrlich gemacht und die Belastung der Kinder bei der Ausübung und Durchsetzung des Umgangs möglichst gering gehalten werden.[186]

Für die Verfahrenswerte beim Vermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG gelten die gleichen Regeln.

 

Rz. 136

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.9.2020 – II-3 WF 72/20[187]

Zitat

Der Verfahrenswert für das Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG ist nach § 45 FamGKG zu bestimmen. Dieser Verfahrenswert ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich.

 

Rz. 137

Ob im Vermittlungsverfahren bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Anwalt beigeordnet werden muss, ist umstritten.

OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2020 – II-2 WF 39/20[188]

Zitat

In einem Umgangsvermittlungsverfahren kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Einzelfall dann geboten sein, wenn die Elternbeziehung nachhaltig gestört und besonders konfliktbehaftet ist.

OLG Bremen, Beschl. v. 16.2.2017 – 5 WF 3/17[189]

Zitat

Wenn einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ein mit anwaltlicher Beteiligung erarbeiteter, familiengerichtlich gebilligter Vergleich vorausgegangen ist, dessen Nichteinhaltung durch den anderen Elternteil behauptet wird, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren jedenfalls dann geboten, wenn das Verhältnis der Kindeseltern zueinander überdurchschnittlich konfliktgeprägt ist. Dann bestehen Zweifel an ihrer Fähigkeit zur sachgerechten Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ohne anwaltliche Vertretung

OLG Zweibrücken, B. v. 2.1.2015 – 2 WF 297/14[190]

Zitat

Ist dem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ein mit anwaltlicher Unterstützung erarbeiteter, familiengerichtlich gebilligter Umgangsvergleich vorausgegangen, dessen Umsetzung sich im Hinblick auf das Verhalten des anderen Elternteils als schwierig darstellt, so kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren nicht mit der Begründung versagt werden, sie sei nicht geboten.

OLG Köln, Beschl. v. 9.1.2015 – II-4 WF 160/14[191]

Zitat

1. Im Umgangsvermittlungsverfahren erfordert die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in der Regel nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2. Mit Blick auf die über den Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG hinaus zu berücksichtigenden subjektiven Umstände kann eine davon abweichende Entscheidung wegen psychischer Erkrankung des Antragstellers, aufgrund der zu besorgen ist, dass er sich zur gebotenen objektiven Distanz und Sachlichkeit nicht in der Lage sieht, geboten sein.

Über den Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG hinaus zu berücksichtigende Umstände wie in der Person des antragstellenden Kindesvaters liegende subjektive Umstände, der an einer depressiven Störung litt und leidet, daher seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnahm, die erst kurz vor dem Termin beendet war, können die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch in einem Vermittlungsverfahren gem. § 165 FamFG erforderlich erscheinen lassen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.7.2010 – 2 WF 77/10[192]

Zitat

Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Umgangsvermittlungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich

Für ein Umgangsvermittlungsverfahren ist grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht erforderlich. Ziel des Vermittlungsverfahrens ist es, Einvernehmen zwischen den Eltern über die Ausübung des Umgangs herbeizuführen, um eine das Kind belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts und die Belastung des Kindes bei der Ausübung des Umgangs entbehrlich zu machen. Da eine schriftliche Vorbereitung des Termins im Umgangsvermittlungsverfahren nicht vorgesehen ist und der Vater somit keinen umfassenden Vortrag zu erbringen hat, spielt eine eingeschränkte Ausdrucksfähigkeit des Vaters nur für den Vermittlungstermin selbst eine Rolle. Insoweit darf der Vater aber darauf vertrauen, dass ihn das Gericht durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung nicht überfordern wird.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.6.2011 – 8 WF 148/11[193]

Zitat

Ohne Besonderheiten keine Verfahrenskostenhilfe für anwaltliche Vertretung im Umgangsvermittlungsverfahren

1. Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts gem. § 78 Abs. 2 FamFG hat nur zu erfolgen, wenn wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint; ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen.
2. Die Durchführung des Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG weist jeden...

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