Rz. 37

Die allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zum Schutz gegen Unfälle und Gesundheitsgefahren ergibt sich aus dem ArbSchG und der GefStoffV (vgl. Rdn 54 ff.). Einzelheiten hinsichtlich der Definition des Begriffes "Schutzausrüstungen" sowie zu deren Bereitstellung und Benutzung werden in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV) geregelt. Die PSA-BV setzt die EU-RL 89/656/EWG um. Sie gilt nicht in Betrieben, die dem BBergG unterliegen.

 

Rz. 38

Der Arbeitnehmer hat einen arbeitsvertraglichen Erfüllungsanspruch auf Bereitstellung der PSA (§§ 618 BGB i.V.m. 2 PSA-BV). Bei der Ermittlung der abzuwehrenden Gefahren und der daraus folgenden Auswahl der Ausrüstung besteht ein Mitbestimmungsrecht ebenso wie für die Durchführung der Unterweisungen. Sanktionen für die unterlassene Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung sind in der PSA-BV nicht ausdrücklich vorgesehen. Diese ergeben sich aber aus verschiedenen UVV, die dem Arbeitnehmer dafür ein Bußgeld androhen. Die Kosten der Schutzausrüstung trägt der Arbeitgeber. Demgegenüber hat der Beschäftigte spezielle Arbeitskleidung, die aus betrieblichen Erfordernissen, z.B. hygienischen Gründen, zu tragen ist, selbst zu beschaffen (BAG v. 13.2.2003 – 6 AZR 536/01). Die Kosten der Reinigung hat demgegenüber der Arbeitgeber zu tragen (BAG v. 14.6.2016 – 9 AZR 181/15). Schließlich sind individual- und kollektivrechtliche Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung zulässig, wenn auch eine private Nutzung erlaubt ist, z.B. für Sicherheitskleidung oder -schuhe.

Vor diesem Hintergrund erhält die Frage nach der Vergütungspflicht für Umkleidezeiten praktische Relevanz. Umkleidezeiten zählen zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit handelt, d.h. wenn das Umkleiden auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Arbeitskleidung unauffällig gestaltet ist und bereits zuhause angelegt werden kann (BAG v. 10.11.2009 – 1 ABR 54/08). Sodann gilt Umkleidezeit als Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbZG und ist grds. vergütungspflichtig. Allerdings können die Tarifvertragsparteien von der gesetzlichen Vergütungspflicht abweichen und/oder diese unter den Vorbehalt einer Betriebsvereinbarung stellen (vgl. z.B. § 6 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie). Darin liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 ArbSchG, wonach die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen grundsätzlich nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen (BAG v. 19.9.2012 – 5 AZR 678/11; bestätigt in BAG v. 13.12.2016 – 9 AZR 574/15; a.A. Kohte/Faber/Feldhoff, a.a.O., Rn 103 zu § 3 ArbSchG).

 

Rz. 39

Die PSA-BV enthält weiterhin eine spezielle Unterweisungspflicht des Arbeitgebers für die Benutzung der Schutzausrüstung. Dazu sind schriftliche Informationen in für die jeweils betroffenen Arbeitnehmer verständlicher Form und Sprache, d.h. ggf. fremdsprachlich, zu erstellen. Formulierungshinweise können hierzu sinngemäß der TRGS 555 (Ausgabe 2017, vgl. Rdn 66 ff.) entnommen werden. In dem Zusammenhang ist § 12 ArbSchG "Unterweisung" zu beachten. Die Dokumentation der Unterweisungen ist zwar nicht, anders als z.B. in der GefStoffV, im Einzelnen vorgegeben. Im Eigeninteresse des Arbeitgebers und der verantwortlichen Personen sollte dieses aber in vergleichbarer Form erfolgen und hierüber ein schriftlicher Nachweis mit Gegenzeichnung des Arbeitnehmers geführt werden.

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