Rz. 60

Schutzmaßnahmen sind nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu treffen und orientieren sich an dem Gefährdungspotenzial der eingesetzten Stoffe. Die GefStoffV enthält eine klare Reihenfolge der Schutzmaßnahmen in vier Stufen.

In erster Linie ist eine Substitution der Gefahrstoffe durch weniger gefährliche oder ungefährliche zu prüfen, Einzelheiten dazu finden sich in der TRGS 600 (vgl. § 6 Abs. 3 GefStoffV).
Kann der jeweilige Gefahrstoff nicht durch einen ungefährlichen ersetzt werden, sind solche Gestaltungen der Arbeitsverfahren bzw. der Arbeitsorganisation gefordert, dass Arbeitnehmer mit dem Gefahrstoff nicht in Kontakt kommen, z.B. durch Einrichtung geschlossener Systeme (vgl. § 7 Abs. 4 S. 1 GefStoffV).
Ist eine Gefährdung auf diese Weise nicht auszuschließen, so sind technische Maßnahmen an der Austritts- oder Entstehungsstelle zu treffen, z.B. durch Erfassung und Ableitung, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist. Ebenso ist die Zeit des Umganges soweit als möglich zu minimieren (vgl. § 7 Abs. 4 S. 2–4 GefStoffV).
Nur dann, wenn trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der AGW nicht eingehalten wird, kann auf persönliche Schutzausrüstungen ausgewichen werden, z.B. Schutzmasken, Atemschutz, Schutzanzüge usw. Dabei ist zu beachten, dass das ständige Tragen von persönlicher Schutzausrüstung als Ersatz für technische oder organisatorische Maßnahmen nicht gefordert werden kann (vgl. § 7 Abs. 6 GefStoffV). Eine Verwendungspflicht der Schutzausrüstung besteht für die Beschäftigten nur für die Dauer des nicht bestimmungsgemäßen Betriebsablaufs im tatsächlichen Gefahrbereich (vgl. § 13 Abs. 3 S. 2 GefStoffV).
 

Rz. 61

Die Schutzmaßnahmen im Einzelnen werden, je nach Gefährdungsart und -grad, unterteilt in

allgemeine, die bei jeglichem Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten sind (§ 8 GefStoffV),
zusätzliche, die insbesondere beim Überschreiten von AGW erforderlich sind (§ 9 GefStoffV),
besondere, die für den Umgang mit krebserzeugenden und vergleichbar gefährlichen Stoffen, sowie für Brand- und Explosionsgefahren gelten (§§ 10, 11 GefStoffV).

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