(Auszug der Technischen Regeln für Gefahrstoffe [TRGS 555], aufgestellt vom Ausschuss für Gefahrstoffe [AGS]):
Betriebsanweisung
3.1 Allgemeine Hinweise
(1) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung Rechnung trägt. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte – möglichst in Arbeitsplatznähe – zugänglich zu machen.
(2) Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheits- sowie Brand- und Explosionsgefahren und zum Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen), sind ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen.
(3) Es kann zweckmäßig sein, Betriebsanweisungen in einen stoff- und tätigkeitsspezifischen Teil (Eigenschaften des Stoffes, Gefährdungen durch den Stoff, spezifische Schutzmaßnahmen usw.) sowie in einen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.) aufzuteilen. Es können zu einem betriebsspezifischen Teil mehrere stoffbezogene Teile zugeordnet werden. Die Bedingung, eine "arbeitsbereichs- und stoffbezogene" Betriebsanweisung zu erstellen, erfordert spezielle Informationen aus beiden Bereichen.
(4) Die Beschäftigten haben Betriebsanweisungen zu beachten.
(5) Verantwortlich für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber. Er kann sich dabei von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z.B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen.
(6) Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, wobei den Gefährdungen bei ...