Dr. iur. Artur-Konrad Wypych
Rz. 107
Die Überwachung der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt zweigleisig, zum einen durch staatliche Behörden, zum anderen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rz. 108
Beide haben bei der Überwachung eng zusammenzuarbeiten und sich z.B. über Betriebsbesichtigungen zu unterrichten. Die obersten Landesbehörden können den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern eigentlich den Behörden obliegende Überwachungsaufgaben übertragen. Insoweit können die Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich sein.
Rz. 109
Die staatliche Aufsicht erfolgt durch die Bundesländer und gliedert sich, vergleichbar der Gliederung des Umweltschutzes, landesunterschiedlich in zwei oder drei Ebenen. Die konkreten, z.T. landesrechtlich sehr unterschiedlichen Zuständigkeiten ergeben sich aus speziellen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnungen.
Rz. 110
Die Unteren Behörden im Bereich des Arbeitsschutzes waren in der Vergangenheit einheitlich die Gewerbeaufsichtsämter (GAA). Die Überwachungsaufgaben sind in neuerer Zeit aber häufig in eigene Ämter für Arbeitsschutz ausgegliedert, z.T. aber auch auf Kreise und Kommunen übertragen worden. Darüber stehen in einigen Ländern die Mittelbehörden, so z.B. die Regierungspräsidien oder ein Landesgewerbeaufsichtsamt. Die Obersten Behörden sind im Bereich des Arbeitsschutzes die Ministerien, wobei die Zuständigkeit i.d.R. bei den Sozialministerien liegt.
Rz. 111
Teils bei diesen Behörden, teils bei Sonderbehörden sind staatliche Gewerbeärzte bzw. Landesgewerbeärzte angesiedelt, die die Behörden beraten, gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen durchführen, an Betriebsbegehungen teilnehmen usw. Zum Erlass von Anordnungen sind sie jedoch selbstständig nicht befugt.
Rz. 112
Für den Arbeitsschutz in Betrieben des Bergbaus, der Seeschifffahrt und des Güterfernverkehrs sind Sonderbehörden zuständig.
Rz. 113
Grundlage der Überwachungstätigkeit bilden die §§ 21 ff. ArbSchG, § 139b GewO sowie zahlreiche entsprechende Vorschriften aus Einzelgesetzen wie ASiG, ChemG, ProdSG, GenTG. Neben einer Besichtigung der Betriebe, die ohne vorherige Ankündigung und selbst gegen den Willen des Inhabers möglich ist, haben die Überwachungsbehörden eine Beratungspflicht. Kann damit die Einhaltung der Vorschriften nicht sichergestellt werden, sind sie zum Erlass entsprechender Anordnungen berechtigt. Bei schuldhaften Verstößen steht die Durchführung eines Bußgeldverfahrens in ihrem Ermessen. Wichtig ist, dass verschiedene Arbeitsschutzvorschriften Straftatbestände enthalten, so z.B. GefStoffV, MuSchG, ChemG.
Rz. 114
Demgegenüber sind für die Überwachung der Einhaltung von UVV sowie ggf. übertragener Einzelaufgaben die Berufsgenossenschaften zuständig. Dies erfolgt durch technische Aufsichtspersonen (früher "Aufsichtsbeamte"), die bei Gefahr im Verzug selbst zum Erlass sofort vollziehbarer Anordnungen befugt sind. Die behördenähnlichen, weitreichenden Befugnisse dieser Personen sind in § 19 SGB VII geregelt und umfassen bei Gefahr im Verzug u.a. ein jederzeitiges Betretungsrecht von Wohnräumen; deren grundrechtlicher Schutz wird insoweit eingeschränkt. Die Berichte über Betriebsbesichtigungen und andere Feststellungen sind dem Betriebsrat unmittelbar zuzusenden, wobei jedoch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht enthalten sein dürfen. Die Aufsichtspersonen sind zur Abstimmung mit der Gewerbeaufsicht verpflichtet, um einheitliche Anforderungen an den Arbeitgeber sicherzustellen.
Rz. 115
Die Berufsgenossenschaften haben ebenso wie die Überwachungsbehörden Beratungsaufgaben. Dies betrifft in erster Linie die Verhütung von Arbeitsunfällen, unabhängig davon, ob der konkrete Sachverhalt von einer UVV, einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer sonstigen Norm abgedeckt ist.
Rz. 116
Ebenso wie die Arbeitsschutzbehörden haben die Berufsgenossenschaften die Möglichkeit zur Durchführung von Bußgeldverfahren; die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung ihrer Aufgaben steht ihnen jedoch nicht zu.
Rz. 117
Checkliste: Organisation Arbeitsschutz (Auswahl)
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Wird die Geschäftsleitung regelmäßig über die Situation des betrieblichen Arbeitsschutzes informiert? |
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Wurden die Unternehmerpflichten im Bereich des Arbeitsschutzes schriftlich und auf eine dafür geeignete Person übertragen? Besteht eine komplette Arbeitsschutzorganisation? |
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Wurde eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze (besonders zu beachten Gefahrstoffe, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz) durchgeführt und ausführlich dokumentiert? |
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Ist die Beteiligung des Betriebsrates an wichtigen Arbeitsschutzfragen geregelt? |
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Liegen Betriebsanweisungen vor für den Umgang mit Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen, persönlicher Schutzausrüstung u.a.? |
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Finden regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten (auch leitende Mitarbeiter und Leihkräfte) statt, dokumentiert und mit Unterschrift der Teilnehmer? Gibt es einen Schulungsplan? |
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Sind Sicherheitsfachkräfte (Sifa) und Betriebsarzt/betriebsärztlicher Dienst vorhanden? Besteht ein Sys... |