Rz. 74

In Umsetzung mehrerer EU-RL (90/679/EWG, 2000/54/EG, 2010/32/EG) regelt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) den Umgang von Beschäftigten mit Mikroorganismen, die bei Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkung hervorrufen können. Sie beschränkt sich dabei auf Grundsätze, während branchen- und tätigkeitsbezogene Einzelheiten durch den Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe in Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) festgelegt werden. Die GefStoffV gilt für biologische Arbeitsstoffe gem. § 2 Abs. 1 BioStoffV nur eingeschränkt (§ 1 Abs. 4 GefStoffV).

 

Rz. 75

Die BioStoffV teilt die biologischen Arbeitsstoffe, d.h. Mikroorganismen, in je nach Gefährdungsgrad vier Risikogruppen ein. Danach beurteilt sich, welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG zu berücksichtigen hat, und ob eine behördliche Anzeige oder eine Erlaubnis vor Beginn der Tätigkeit erforderlich ist. Entsprechend den Risikogruppen sind Schutzmaßnahmen nach unterschiedlichen Schutzstufen festzulegen. Weiterhin werden in der BioStoffV die Anforderungen an Betriebsanweisungen für diese speziellen Arbeitsplätze konkretisiert.

 

Rz. 76

Die umfassenden Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten gem. § 7 BioStoffV zum Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung werden durch die BioStoffV gegenüber dem ArbSchG auf Kleinbetriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten erweitert. Weiterhin sind in einem besonderen Verzeichnis die Art der Tätigkeiten, die verwendeten Arbeitsstoffe, die Beschäftigten sowie Unfälle und Betriebsstörungen festzuhalten. Schließlich hat der Arbeitgeber die Behörde sowohl vor Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu unterrichten als auch über Unfälle, Betriebsstörungen und über Krankheits- und Todesfälle, die auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind.

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